Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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betreffenden  Gemeinden,  wenn  hinre-lchende  Gruͤnde  des  Widerspruchs  vorhanden  sind,
welche  Unsere  vorgesetzte  Koͤnigliche  Kreis-Regierung  zu  beurtheilen  hat,  Statt

finden.  -
H.Z7.

Die  Aufnahme  des  graͤflichen  Schlosses  und  der  von  dem  graͤflichen  Rentamte
zu  unterhaltenden  Krchengercude  in  die  Feuer-Versicherungs.  Anstalt  wird  auf  Verlangen
  des  Grasen  von  Uns  im  verfassungsmäßigen  Wege  bewilligt  werden.

IV.  Aufsicht  in  Kirchen=  und  Schul-Sachen,  auch  über  milde  Skiftungen.
**“*e

Die  Ausübung  derfelben  wird  dem  Grafen  durch  seine  Polizei,  Beamten,  nach
WVorschrift  der  Gesehe  und  unter  der  Oberaufsicht  Un  serer  voragesehten  Königlichen
Kreis-Regierung  und  der  geistlichen  Central-  Behörde,  auf  gleiche  Weise  wie  Un,
seren  Königlichen  Oderamtleuten  überlassen.

Die  Zwecke  der  Stistungen  sollen  auf  keine  Weise  verändert  werden.

Oie  Ausübung  eines  jeden  Epiekopal  Rechts  ist  davon  völlig  ausgeschlossen.

#  .  39.

Dem  Grafen  werden  für  seine  Person  und  Femilie  die  Prioat=  Trauungen,
Taufen,  Confirmationen  sc.  in  seinem  Schlosse  im  Allgemeinen,  und  ohne  sie  an
jedesmalige  Dispensations-  Einholung  zu  binden,  frei  gegeben.

"  K  40.  5

Das  Patronat-  Recht  wird  dem  Grafen,  wo  und  wie  er  solches  hergebracht
hat,  belassen.

Das  Kirchengebet  fuͤr  den  Kirchenpatron  verbleibt  in  der  hergebrachten  Art.

Das  Recht,  die  Schullehrer  zu  nominiren  und  zu  präsentiren,  werd  von  d#m
Grafen,  wo  und  wie  er  es  hergebracht  hat,  ausgeübt.

V.  Forst-Gerichtsbarkeit  und  Forst-Verwaltung

K.  41.
Dem  Grafen  stehen  die  Forst-Gerichtsbarkeit,  Forst=  und.  ——  und