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S. 49.
Im Falle der Verzichtung auf die Gerichtsbarkeit wird dem Grafen neben
der durch die neue Gesehgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den Cameral=
Aemtern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem
Real-Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen
-a) die Wefugniß eingeräumt, glelch Unsern Kbniglichen Cameral-Beamten alle
gutsherrlichen Einkünfte und Leistungen, mit Ausschluß der mit der Guts-
Verwaltung in beiner Verbindung stehenden Privat-Forderungen, den gegen-
wärtigen, oder künftigen gesehlichen Vestimmungen gemäß, erecutorisch bei-
zutreiben; deßgleichen wird ihm
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der
Guts-Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht,
welches den Gemeinden zusteht, eingeräumt.
6. 50.
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Grafen
folgende Rechte zugesichert:
a) innerhalb seiner Schloß-Gebäude und des Umkreises derselben, so wie in dem
dazu gehörigen Schloßgarten, hat er das Recht der uledern Polizei, mit
der Befugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusetzen und den
Betrag für sich einzuziehen.
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorge-
sebten Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren
Aufsicht unterworfen, auch steht dem Gestraften gegen die Straf-Ansäte 2c.
die Berufung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Vis-
tatlon der Ober, Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen.
Mängel einen Auszug aus dem Visitations-Protokoll mitzutheilen, und
wenn denselben nicht in der gehbrigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige
bei Unserer vorgesehten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat;
bk) har er die Befugniß, den Vogtrug= Gerichten, den Kirchen = Schul= und
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