Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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der Graf dergleichen als Unser Basall befitt, hat er daher Unsere Lehens= Gesehe 
und Verordnungen zu beobachten. 
Das frühere Herkommen soll jedoch dabei zur Norm dienen, und gegen dasselbe 
keine weitere Ausdehnung der lehenherrlichen Rechte oder vafallltischen Verbindlich- 
keiten Statt finden können. 
63. 
g. 
Was die Aktiv--Lehen betrifft, p werden dieselben ferner dem Grafen belassen. 
Die Ritterdienste können nur für den Souverain verlangt werden. 
Die übrigen Lehens-Verhältnisse werden nach Maßgabe der Gesetze, der Lehen- 
briese und Lagerbücher, so wie des unbestrittenen, einen Rechts, Titel begründenden 
Herkommens, bel Kräften erhalten. 
X. Diener-Verhältnifse. 
§. 61. 
Ausser dem, was bereits im Eingelnen, hinsichtlich der gräflichen Diener bei der 
Justiz= Polizel= und Forst-Verwaltung vorgekommen ist, wird insbesondere festgesetzt 
1#) die gräflichen Diener im Justiz= und Polizei-Fache bönnen nur Eingeborne 
oder naturalisirte Ausläader seyn. 
2.) Es wird dem Grafen nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform 
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden 
Königlichen Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königlich Würt- 
tembergischen Kokarde verbunden werden. 
#.) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten gräf- 
lichen Justiz- Polizei= und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach 
Unsern Königlichen Bramten gleicher Kategorie, und sind auch hinsichtlich 
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt. 
Diejenigen gräflichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Staatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orls= Obrigkeit erimirt sepn 
würden, genleßen dieselbe Exemtion und sind der Gerichtsbarkeit Unseres 
Oberamts= Gerichts, zutreffenden Falls des gräflichen Amts= Gerichts, unter- 
geordnet. 
4.
	        
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