Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Censurtabelle
und  Zeugniß.

–

Prüfungsbehörden.


Zeit
der  Prüfungen.

Termin  der
Anmeldung.

—  360  —

&  13.  Sogleich  nach  Abschluß  der  Schulamts-Candidatenprüfung  ist  von  der
Prüfungs-Commission  je  eine  Abschrift  der  Censurtabelle  nach  dem  Schema  A  den  wegen
Erlangung  von  Hilfslehrern  an  das  betreffende  Seminar  gewiesenen  Bezirksschulinspectoren,
  sowie  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  übersenden.

Das  den  Geprüften  zu  ertheilende  Zeugniß  ist  nach  Schema  B,  a  beziehentlich  B,  b
auszufertigen.

2.  Wahlfähigkeits-  oder  Amtsprüfung.

#14.  Diese  Prüfung,  durch  welche  die  darin  tüchtig  Befundenen  die  Befähigung
zur  Verwaltung  ständiger  Lehrerstellen  erwerben  (§  17,  2  des  Gesetzes  vom  26.  April
1873)  soll  bis  auf  Weiteres  von  zehn  besonderen  Königlichen  Prüfungsbehörden  abgenommen
  werden,  welche  ihren  Sitz  in  folgenden  Städten  haben:

in  Dresden  für  die  Schulinspectionsbezirke  Dresden  I  und  II  (Stadt  und  Landbezirk),
  Pirna  und  Dippoldiswalde;  ebendaselbst  für  Hilfslehrerinnen  aus  dem  gesammten
  Königreiche;  in  Nossen  für  die  Schulinspectionsbezirke  Meißen,  Großenhain
und  Freiberg;  in  Bautzen  und  Löbau  (alternirend)  für  die  Schulinspectionsbezirke
Bautzen,  Kamenz,  Löbau  und  Zittau;  in  Grimmoa  für  die  Schulinspectionsbezirke
Grimma,  Leipzig  I  und  II  (Stadt  und  Landbezirk),  Borna;  in  Oschatz  für  die  Schulinspectionsbezirke
  Döbeln  und  Rochlitz;  in  Plauen  für  die  Schulinspectionsbezirke
Plauen  und  Auerbach;  in  Waldenburg  für  die  Schulinspectionsbezirke  Zwickau,
Schönburgsche  Herrschaften;  in  Zschopau  für  die  Schulinspectionsbezirke  Chemnitz  l
(Stadt  und  Amtshauptmannschaft  Flöha)  und  Chemnitz  II  (Landbezirk);  in  Annaberg
für  die  Schulinspectionsbezirke  Annaberg  und  Schwarzenberg.

Ueber  die  Zusammensetzung  der  unter  Vorsitz  eines  Königlichen  Commissars  fungirenden
  Comissionen  ergeht  besondere  Verfügung.

15.  Die  Zeit  dieser  Prüfungen  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  betreffenden  Prüfungs-Commission
  im  Einverständnisse  mit  den  betheiligten  Bezirksschulinspectoren  und
Seminardirectoren  nach  der  Rücksicht  zu  bestimmen,  daß  der  Unterricht  im  Seminare,
an  dessen  Sitze  und  in  dessen  Räumen  die  Prüfungen  abgehalten  werden,  keine  wesentliche
Störung  erleidet,  auch  die  Commissionsmitglieder,  sofern  sie  zugleich  für  mehr  als  eine
Commission  ernannt  sind,  nicht  an  der  Theilnahme  gehindert  sind.

Die  Prüfungstage  sind  rechtzeitig  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  den  betreffenden  kirchlichen  Oberbehörden  anzuzeigen  und  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  sowohl,  als  durch  besondere  Ladung  zur  Kenntniß  der  Examinatoren
  und  der  angemeldeten  Candidaten  zu  bringen.

§  16.  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  soll  möglichst  frühzeitig  geschehen,  damit  die
Prüfungs-Commissionen  im  Stande  sind,  die  Prüfungstage  für  die  einzelnen  Sectionen