Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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H. 156. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplatze nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Aueschluß von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes verboten. 
#. 1. 
Je mehr dlese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sscherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer brrechnet sind; desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffaung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellren 
Sicherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebührende 
Folge geleistet werde. 
Stattgart den 31. August #8 7. Schmiblin. 
c) Belohnung und Belobung des Schultheißen Bupyer zu Leonbronn. 
Seine Königliche Majestät haben dem wegen hohen Alters auf sein Ansuchen 
entlassenen Schultbelßen und Rathsschreiber Jobann Buper zu Leonbronn, Oberamts 
Brackenhe##m, die höchste Zufriedenhelt mit seiner vieljährigen lobenswerthen Amtsfäh- 
rung za bezeugen und demselben die füberne Civil-Verdienst-Medallle in Gnaden zu 
verleihen geruht. 
Stuttgart den 1. September 1827. Schmidlin. 
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Dienst- Erledigungen. 
1) Durch die Versehung des Oberamts-Arzts D. Paulus zu Sulz ist die dor- 
tige Ooeramts-Arzts-Seelle, mit welcher der Gehalt dritter Klasse von 500 fl. und 
ein Schreib. Materialien-Aversum von. 0 fl. aus der Staats-Casse, neben einer Pferds- 
Ration und einem Schreib-Materialien-Aversum von 1°0 fl. aus der Amtspflege, ver- 
bunden ist, in Erledigung gekommen. Die Bewerber um diese Stelle haben sich in- 
nerhalb vier Wochen bei der K. Regierung des Schwarzwald-Kreises zu melden. 
:) Die Bewerber um die erledigte evangelische Pfarrei Mundingen, Dibeefe
	        
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