Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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in so weit Statt sindet, tpenn entweder das gebrochene (geschrotene) Malz noch vor 
dem Verbrauche, oder das darqus erzeugte Fabrikat durch irgend einen Zufall ver- 
nichtet wird, oder wenn dasselbe ohne Verschulden der Abgabepflichtigen in der Art 
verdirbt, daß es auf keine Weise mehr verwerthet oder benüht werden kann; so ist 
es nothwendig, daß bei einem entstandenen Ereigniß dieser Art auf der Stelle der 
Acciser mit einer weitern Urkundsperson herbeigerufen, und von demselben die Ur- 
sache des Unglücks und die Größe des Schadens genau untersucht, ein Protokoll dar, 
äber verfaßt, und dieses an den Commissär eingesendet wird, welcher in Gemeinschaft 
mit dem Cameralamt den Vorgans an das K. Steuer-Collegium einzuberichten, und 
zugleich den Betrag eines Nachlasses mit einem motioirten Antrag zu begutachten 
hat; wobei es sich von selbst versteht, daß ein Nachlaß nur in dem Falle gestattet 
werden kann, wenn die Nichtverschuldung des Abgabe-Pflicheigen an einem entstan, 
denen Schaden vollständig nachgewiesen worden ist. 
K. 4. 
Zu Art. :7 des Gesetzes. 
Privatmühlen. 
Verpflichtung der zum Malz-Schroren besiimmten Personen durch die Cameral-Aemter. 
Hinsichtlich des Malzens auf Prloatmöhlen wird verfügt: 
a) Daß diejenigen Brauer, welche zugleich eine Mühle besitzen, auf welcher Malz 
gebrochen wird, dem Königl. Cameral-Amt innerhalb vier Wochen eine tüch- 
tige Person zur Verpflichtung vorzustellen haben, welche das Malz= Schroten 
ausschlietzlich zu besorgen hat. Findet das Cameral-Amt Anstände, so kann 
es fordern, daß ein anderes tüchtiges Subjekt vorgestellt werde. 
b) Diejenigen Brauereien, mit welchen Privatmühlen oder Maschinen, die zum 
Malz-Schroten verwendet werden können, bereits verbunden sind, haben sich 
über die bisberige Elinrichtung gegen das Cameral= Amt näher auszuweisen, 
worauf dasselbe die nöthige Verfügung treffen wird, daß solche Maschinen dem 
Acciser zum Verschluß und Siegel angezeigt werden. Zugleich ist diejenige 
Person, welche das Schroten beforgen soll, dem Cameral-Amt zur Verpflich- 
tung vorzustellen. 
e) Wenn in der Folge Privatmöhlen oder Maschinen, die zum Schroten ver-
	        
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