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b) unter die Rubrik: „Real-Theilungen“ — diejenigen Theilungs-Geschaͤfte,
bei welchen eine Real= und eine Eventual, Theilung concurriren (F. 61 der
K. Notar. Vollz. Verordnung, Reg. Blait S. 505); ferner die Vermogens-
Uebergaben, Vermögens-Absonderungen, Vermögens-Absonderungs= und Erb-
Abfertigungs-Verträge.
Wc) Den von den Parthien selbst (prioatim) errichteten Theilungen sind auch
diejenigen beizuzählen, bei welchen nur die Aufnahme der Inventur vom No-
tare nicht besorgt worden.
d) Die Vermögens-Absonderungs= und Erb,Abfertigungs, Verträge ohne
vorgängige Vermögens. Untersuchung sind, es wöge nun der Notar eine Ur-
kunde darüber zu fertigen gehabt haben oder nicht, unter die Zahl der pri-
varim errichteten Real-Theilungen aufzunehmen.
)Die Vorschrift wegen Ausfüllung der Rubrik: „Gäterbuch, Ergänzungen“:
wird mit der Instruction zu Führung der Güterbücher ertheilt werden.
g. 3.
Damit die Oberamts= und Amts-Richter in den Stand gesetzt werden, bei Ent-
werfung der tabellarischen Uebersicht zwischen den oͤffentlich und den privatim vorge-
nommenen Inventur- und Theilungs-Geschäften zu unterscheiden, so haben die No-
tare bei Erstattung der im F.7 ver ## #ctton vom -6. Juni 1326 (Reg. Blatt
S. 5532) vorgeschriebenen vierteljährigen Geschäfts= Berichte die hiezu erforderlichen
Notizen mit Berücksichtigung der hierüber so eben (§. 2) ertheilten näheren Bestim-
mungen beizubringen.
. 4.
Die Vorlegung der erwähnten tabellarischen Uebersicht an den Pupillen-Senat
des K. Gerichtshofs geschieht mittelst eines Berichtes des Oberamts-- oder Amts-
Richters, in welchem sich dieser über die Brauchbarkeit, Thätigkeit und das sonstige
Benehmen der in seinem Gerichts-Bezirke angestellten Notare pflichtmäßig zu dußern,
und bei dessen Erstattung derselbe Anlaß nehmen wird, diejenigen Momente vorzu-
tragen, die auf die Beurtheilung der in der vorgelegten Uebersicht enthaltenen Er-
gebnisse Einfluß haben möchten.