Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

37 
b) unter die Rubrik: „Real-Theilungen“ — diejenigen Theilungs-Geschaͤfte, 
bei welchen eine Real= und eine Eventual, Theilung concurriren (F. 61 der 
K. Notar. Vollz. Verordnung, Reg. Blait S. 505); ferner die Vermogens- 
Uebergaben, Vermögens-Absonderungen, Vermögens-Absonderungs= und Erb- 
Abfertigungs-Verträge. 
Wc) Den von den Parthien selbst (prioatim) errichteten Theilungen sind auch 
diejenigen beizuzählen, bei welchen nur die Aufnahme der Inventur vom No- 
tare nicht besorgt worden. 
d) Die Vermögens-Absonderungs= und Erb,Abfertigungs, Verträge ohne 
vorgängige Vermögens. Untersuchung sind, es wöge nun der Notar eine Ur- 
kunde darüber zu fertigen gehabt haben oder nicht, unter die Zahl der pri- 
varim errichteten Real-Theilungen aufzunehmen. 
)Die Vorschrift wegen Ausfüllung der Rubrik: „Gäterbuch, Ergänzungen“: 
wird mit der Instruction zu Führung der Güterbücher ertheilt werden. 
g. 3. 
Damit die Oberamts= und Amts-Richter in den Stand gesetzt werden, bei Ent- 
werfung der tabellarischen Uebersicht zwischen den oͤffentlich und den privatim vorge- 
nommenen Inventur- und Theilungs-Geschäften zu unterscheiden, so haben die No- 
tare bei Erstattung der im F.7 ver ## #ctton vom -6. Juni 1326 (Reg. Blatt 
S. 5532) vorgeschriebenen vierteljährigen Geschäfts= Berichte die hiezu erforderlichen 
Notizen mit Berücksichtigung der hierüber so eben (§. 2) ertheilten näheren Bestim- 
mungen beizubringen. 
. 4. 
Die Vorlegung der erwähnten tabellarischen Uebersicht an den Pupillen-Senat 
des K. Gerichtshofs geschieht mittelst eines Berichtes des Oberamts-- oder Amts- 
Richters, in welchem sich dieser über die Brauchbarkeit, Thätigkeit und das sonstige 
Benehmen der in seinem Gerichts-Bezirke angestellten Notare pflichtmäßig zu dußern, 
und bei dessen Erstattung derselbe Anlaß nehmen wird, diejenigen Momente vorzu- 
tragen, die auf die Beurtheilung der in der vorgelegten Uebersicht enthaltenen Er- 
gebnisse Einfluß haben möchten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.