Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

Nro. 9 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
# 
Donnerstag, den 15. März 1827. 
In halt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bcezirken 
vollentere Bereintgung des Untervfandswesens betreffend. (Jro. II.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. — 
II. Verfü gungen der Dep aer tte ments. 
Des Justiz-Departemente: 
Der Hpypotbeben= Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Urleinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. II.) 
(Vergl. Reg. Vlatt von 10:6. S. 511 U. 512.) 
Nach den bis heute bei der Hypotheken-Commisston eingekommenen Berichten 
der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hienach benannten weiteren Ge- 
meinderaths-Bezirken die Grschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens 
vollühadig beendiget, auch die neuen Unterpfunds-Bücher in Ordnung gebracht 
worden, und ist somit das Pfand-Geseh #r. vom 15. April 1815 gemäsf den, kurch die 
beirefenden Bezirks, Gerichte, in Besolgung der Einfährungs, Instruktion vom 15. 
December 1325, 9. 1655 erl.#seen oͤffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in 
volle Wirksamkeit getreten; wilches hiermit zur allgemeinen Kenntnist gebracht wird. 
Stuttgart den 12. März. 18277. Schwab.
	        
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