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vorzunehmen sey, auch denselben auf die Nothwendigkeit dieser Vornahme
von Amts wegen aufmerksam zu machen, sobald auf eine Einwohnerschaft
von je 300 Menschen 6 mehr als drei Monate alte Kinder vorhanden sind,
deren Ansteckungöfähigkeit nicht als getilgt zu betrachten ist, die mithin nicht
entweder mit vollbommenem Erfolg oder dreimal vergeblich geimpft oder von
den Menschenpocken befallen wurden;
nach erfolgter Fesisesung des Tags für eine öffentliche Impfung dem Orts-
Vorsteher die oben erwähnten Kinder zu benennen, um sie zu der öffentlichen
Impfung vorberufen zu können, auch, daß diese Vorberufung Statt gefun-
den habe, in dem Impfbuch zu bemerken;
am Tage der öffentlichen Impfung und der auf sie folgenden Nachwisitation
in dem Local, in welchem dieselbe vorgenommen wird, mit dem Impfbuch
zu erscheinen, und den öffentlichen Impfarzt zum Eimrag des Tages der
Impfung, des Erfolgs derselben und seines Ramens, das als Zeuge beige-
zogene Gemeinderaths-Mitglied hingegen zu gleichfallsiger Beisesung seiner
Namens= Unterschrift zu veranlassen, die Gründe aber, aus welchen etwa
einzelne vorberufene Kinder ausblieben oder nicht geimpft wurden, namentlich
den jetzt erst erhobenen Tod, den Wegzug, die Krankheit, den jeht erst in
Erfahrung gebrachten Ausbruch der Menschenpocken an denselben, seine jetzt
erst nachgewiesene Privat-Impfung in dem Impfbuch beizuseßen; auch, wenn
der Grund in dem Wegzuge des Kindes nach einem andern Orte des Ksé-
nigreichs liegen sollte, einen dasselbe betreffenden Auszug aus dem Impfbuche
an den Impfbuchführer des neuen Aufenthaltortes zu übersenden, und den
dafür zu verlangenden Empfangschein dem Impfbuch so lange beizulegen, bis
das Bezirkcamt bei dem nächsten Ruggericht Einsscht davon genommen haben
wird;
je auf den 31. December das Impfbuch dem Ortsvorstand vorzulegen, und
ihm diejenigen Kinder, die drei Jahre alr sind, ohne daß ihre Ansteckunge-
Ihhigkeit als gerilgt bemerkt wäre, zu bezeichnen, um gegen ihre Eltern oder
Vormönder das Geeignete verfügen zu können, auch daß diese Vorlegung
Stait gefunden habe, von ihm in dem Impfbuch beglaubigen zu lassen;