Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

876 
vorzunehmen sey, auch denselben auf die Nothwendigkeit dieser Vornahme 
von Amts wegen aufmerksam zu machen, sobald auf eine Einwohnerschaft 
von je 300 Menschen 6 mehr als drei Monate alte Kinder vorhanden sind, 
deren Ansteckungöfähigkeit nicht als getilgt zu betrachten ist, die mithin nicht 
entweder mit vollbommenem Erfolg oder dreimal vergeblich geimpft oder von 
den Menschenpocken befallen wurden; 
nach erfolgter Fesisesung des Tags für eine öffentliche Impfung dem Orts- 
Vorsteher die oben erwähnten Kinder zu benennen, um sie zu der öffentlichen 
Impfung vorberufen zu können, auch, daß diese Vorberufung Statt gefun- 
den habe, in dem Impfbuch zu bemerken; 
am Tage der öffentlichen Impfung und der auf sie folgenden Nachwisitation 
in dem Local, in welchem dieselbe vorgenommen wird, mit dem Impfbuch 
zu erscheinen, und den öffentlichen Impfarzt zum Eimrag des Tages der 
Impfung, des Erfolgs derselben und seines Ramens, das als Zeuge beige- 
zogene Gemeinderaths-Mitglied hingegen zu gleichfallsiger Beisesung seiner 
Namens= Unterschrift zu veranlassen, die Gründe aber, aus welchen etwa 
einzelne vorberufene Kinder ausblieben oder nicht geimpft wurden, namentlich 
den jetzt erst erhobenen Tod, den Wegzug, die Krankheit, den jeht erst in 
Erfahrung gebrachten Ausbruch der Menschenpocken an denselben, seine jetzt 
erst nachgewiesene Privat-Impfung in dem Impfbuch beizuseßen; auch, wenn 
der Grund in dem Wegzuge des Kindes nach einem andern Orte des Ksé- 
nigreichs liegen sollte, einen dasselbe betreffenden Auszug aus dem Impfbuche 
an den Impfbuchführer des neuen Aufenthaltortes zu übersenden, und den 
dafür zu verlangenden Empfangschein dem Impfbuch so lange beizulegen, bis 
das Bezirkcamt bei dem nächsten Ruggericht Einsscht davon genommen haben 
wird; 
je auf den 31. December das Impfbuch dem Ortsvorstand vorzulegen, und 
ihm diejenigen Kinder, die drei Jahre alr sind, ohne daß ihre Ansteckunge- 
Ihhigkeit als gerilgt bemerkt wäre, zu bezeichnen, um gegen ihre Eltern oder 
Vormönder das Geeignete verfügen zu können, auch daß diese Vorlegung 
Stait gefunden habe, von ihm in dem Impfbuch beglaubigen zu lassen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.