Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

4.  Stück  vom  Jahre  1917.

 

Inbalt:  Nr.  14.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die
Anmeldung  von  Auslandsforderungen  vom  16.  Dezember  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  Februar  1917.  S.  29.  —  Nr.  15.  Verordnung
  über  den  Erwerb  von  Reichskriegsanleihe  für  Familienanwartschaften.  S.  30.  —
Nr.  16.  Verordnung  über  den  Erlaß  von  Stempelsteuer  aus  Anlaß  der  Zeichnung  von
Reichskriegsanleihen.  S.  31.

 

 

Nr.  14.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung

von  Auslandsforderungen  vom  16.  Dezember  1916  (R.-G.-Bl.  S.  1400)

und  der  dazu  erlassenen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Februar  1917  (R.-G.-Bl.  S.  183);

vom  5.  März  1917.

Auf  Grund  von  82  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Anmeldung  von
Auslandsforderungen  vom  16.  Dezember  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bekannt—
machung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Februar  1917  verordnet  das  Ministerium  des
Innern  folgendes:

§  1.  Die  Anmeldung  hat  bei  der  Handelskammer  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirke
  die  anmeldepflichtige  natürliche  oder  juristische  Person  ihren  Wohnsitz  oder,  wo
ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  ihren  Aufenthalt  beziehentlich  ihren  Sitz  hat.

§  2.  Die  Handelskammer  hat  auch  die  Kontrolle  über  die  Anmeldung  (82
Abs.  2  der  Verordnung  vom  16.  Dezember  1916)  auszuüben.  Eine  Kontrolle  wird
in  allen  Fällen  notwendig  sein,  wo  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  daß  ein  Anmeldepflichtiger
  die  Anmeldung  unterlassen  hat  oder  daß  die  Anmeldung  unrichtig
oder  unvollständig  erstattet  worden  ist.

8  3.  Die  Anmeldung  hat  nach  Artikel  4  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  23.  Februar  1917  auf  besonderem  Anmeldebogen  und  zwar  bis  zum
15.  April  1917

Ausgegeben  zu  Dresden,  den  17.  Merz  1917.  6