Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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2) Vor- und Zuname, Stand und Confession des Kindes- 
Vaters. — Bei außerehelichen Geburten ist der Vater 
nur dann anzugeben, wenn er sich selbst schriftlich oder 
mündlich bei dem Pfarramte dafür erklärt; 
3) Vor= und Zuname der Kindesmutter — bei außerehelichen 
Geburten auch Vor= und Zuname, Stand und Confession 
der Eltern derselben; 
4) Vor= und Zuname, Stand und Confession der Taufzen= 
gen und deren etwaige Stellvertreter. Bei ledigen Per- 
sonen auch deren Eltern, bei auswärtigen die Bemerkung, 
ob sie bei der Taufhandlung anwesend sein werden, bei 
Personen des königlichen Hauses mit Beilegung der höch- 
sten oder allerhöchsten Bewilligung; 
5) Name, welcher dem Kinde beigegeben werden soll; 
6) Zeit und Ort, wo nach dem Wunsche der Eltern die 
Taufe statthaben soll; 
7) Angabe, das wie vielste Kind des Vaters und der Mut- 
ter im Allgemeinen und besonders dann, wenn eine an- 
dere Ehe, oder außerehelich geborne, oder todtgeborne 
Kinder oder unreife Geburten vorausgegangen sind; 
8) Name des Geistlichen, welcher die Taufe vollziehen soll, 
und der Hebamme, welche bei der Geburt Beistand ge- 
leistet hat. 
8. 12. 
Geschieht diese Anzeige nicht durch den Vater des Kindes 
selbst, oder durch eine sonst verlässige Person, sondern durch 
die Hebamme, so hat diese wohl zu bedenken, daß sie für die 
Richtigkeit der gegebenen Nachrichten verantwortlich ist, daß 
auch auf die Rechtschreibung des Namens oft Vieles ankommt, 
und daß es daher Pflicht für sie ist, mit der größten Sorgfalt 
und Aufmerksamkeit dabei zu Werke gehen. 
8. 13. 
Wenn es auch nicht gerade zu ihren unbedingten Obliegen- 
heiten gehört, die Eltern an die rechtzeitige Vornahme der 
Taufe zu erinnern, ihnen bemerklich zu machen, daß die Wahl 
ungeeigneter Taufnamen nicht stattfinden darf, daß Personen 
aus dem königlichen Hause nur dann als Taufpathen angegeben 
werden dürfen, wenn hiezu vorher schriftlich die Bewilligung 
gegeben ist, und daß, besonders wenn Kinder auf dem Lande 
aus anderen Orten her zur Pfarrkirche gebracht werden sollen
	        
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