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2) Vor- und Zuname, Stand und Confession des Kindes-
Vaters. — Bei außerehelichen Geburten ist der Vater
nur dann anzugeben, wenn er sich selbst schriftlich oder
mündlich bei dem Pfarramte dafür erklärt;
3) Vor= und Zuname der Kindesmutter — bei außerehelichen
Geburten auch Vor= und Zuname, Stand und Confession
der Eltern derselben;
4) Vor= und Zuname, Stand und Confession der Taufzen=
gen und deren etwaige Stellvertreter. Bei ledigen Per-
sonen auch deren Eltern, bei auswärtigen die Bemerkung,
ob sie bei der Taufhandlung anwesend sein werden, bei
Personen des königlichen Hauses mit Beilegung der höch-
sten oder allerhöchsten Bewilligung;
5) Name, welcher dem Kinde beigegeben werden soll;
6) Zeit und Ort, wo nach dem Wunsche der Eltern die
Taufe statthaben soll;
7) Angabe, das wie vielste Kind des Vaters und der Mut-
ter im Allgemeinen und besonders dann, wenn eine an-
dere Ehe, oder außerehelich geborne, oder todtgeborne
Kinder oder unreife Geburten vorausgegangen sind;
8) Name des Geistlichen, welcher die Taufe vollziehen soll,
und der Hebamme, welche bei der Geburt Beistand ge-
leistet hat.
8. 12.
Geschieht diese Anzeige nicht durch den Vater des Kindes
selbst, oder durch eine sonst verlässige Person, sondern durch
die Hebamme, so hat diese wohl zu bedenken, daß sie für die
Richtigkeit der gegebenen Nachrichten verantwortlich ist, daß
auch auf die Rechtschreibung des Namens oft Vieles ankommt,
und daß es daher Pflicht für sie ist, mit der größten Sorgfalt
und Aufmerksamkeit dabei zu Werke gehen.
8. 13.
Wenn es auch nicht gerade zu ihren unbedingten Obliegen-
heiten gehört, die Eltern an die rechtzeitige Vornahme der
Taufe zu erinnern, ihnen bemerklich zu machen, daß die Wahl
ungeeigneter Taufnamen nicht stattfinden darf, daß Personen
aus dem königlichen Hause nur dann als Taufpathen angegeben
werden dürfen, wenn hiezu vorher schriftlich die Bewilligung
gegeben ist, und daß, besonders wenn Kinder auf dem Lande
aus anderen Orten her zur Pfarrkirche gebracht werden sollen