Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

195 
Huͤlfsmittel zu sich genommen, um in unbewachten Augenblicken davon bei der Prü- 
fung taͤuschenden Gebrauch zu machen, das K. Justiz-Ministerium zu verfuͤgen sich 
veranlaßt gesehen hat: 
1) daß die waͤhrend der schriftlichen Prüfung anwesenden Beamten die genaueste 
Wachsamkeit uͤben sollen, zu welchem Behufe die eine wirksame Aufsicht un- 
terstüßenden Maßregeln angeordnet worden; 
2) daß bei der bevorstehenden und bei allen künftigen Prüfungen, die Candida- 
ten mittels Handschlags an Eides Statt die Zusicherung zu ertheilen haben, 
sich bei der Prüfung der Anwendung aller verbotener Hülfomittel zu ent- 
haltenz; 
5) daß die Uebertreter sofort an die Gerichte zur geseßlichen Untersuchung und 
Bestrafung abgegeben werden, und 
4) keiner derselben vor Ablauf eines längern Zeitraums zu einer wiederholten 
Prüfung zugelassen werden soll. 
Indem pflichtliebende Candidaten in diesen Bestimmungen nur ein ihre rechtliche 
Gesinnung schüßendes Mittel erblicken können, werden anders Denkende vor Handlun- 
gen ernstlich verwarnt, deren Folgen unnachsichtlich auf sic zurückfallen würden. 
Stuttgart den 15. April 1828. 
Maucler. 
b) Termin zu Vornahme der nächsten Semester Prüfung der Justiz-Referendire. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Elasse, welche in Gemäßheit der öffentli- 
chen Aufforderung vom 2. December v. J. (Reg. Blatt S. 512) sich zu der zweiten 
Dienst-Prüfung angemeldet, und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe- 
Arbeiten in der festgesesten Frist übergeben haben, werden hiedurch benachrichtigt, daß 
im Monate Mai d. J. ihre Prüfung bei dem K. Ober-Tribunal vorgenommen werden 
wird, und sie dabei in zwei Abtheilungen z1 erscheinen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.