Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Perhältniß des Gemeinde-Verbands zum StaatsPerein. 
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. 
Jeder Staatsbürger muß, sofern nicht für ihn das gegenwärtige Geset (Art. 4) 
eine Ausnahme begründet, einer Gemeinde als Bürger oder Beisiher angehöbren. 
Nur der Staatsbürger ist fähig, ein Gemeinde-Bürger= oder Beisitzrecht im 
Honigreiche zu besitzen. 
Art. 2. 
. Umfang des Gemeinde-Beisitz= oder Heimathrechts. 
Das Gemeinde= Beisic= oder Heimathrecht gewährt die Besugniß, in der Ge- 
meinde sich häuslich niederzulassen, und unter den geseßlichen Bestimmungen sein Ge- 
werbe zu treiben; so wie im Falle der Dürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung 
aus den örtlichen (Gemeinde= oder Stiftungs-) Kassen. 
Art. 3. 
Umfang des Gemeinde-Bürgerrechts. 
Das Gemeinde-Bürgerrecht begreift außer dem so eben bezeichneten Heimathrecht 
noch weiter in sich: 
1) die Berechtigung zur Theilnahme an den Gemeinde-Nuhungen; 
a) das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei Besetzung der Orts-Vorstehers= und 
Gemeinderarhs= Stellen so wie der Bürger-Ausschüsse (Verwaltungs-Edibt 
S. 5, 6, 47 u. 49); 
5) das Recht zur gesehlichen Mitwirkung bei der Wahl der Abgcordneten der 
Städte und Oberamts-Bezirbe zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung, 
unter Voraussehung der besondern verfassungsmäßigen Erfordernisse (Verf. 
Urk. 9. 59, 140). 
Art. 4. 
. Ausnahme von der allgemeinen Verpflichtung zur Gemeinde-Gexossenschafr. 
Von der Verpflichtung, einer bestimmten Gemeinde als Börger oder Beisiter 
anzugehèren (Art. 1), sind ausgenommen:
	        
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