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1) die Standesherrn und die sämtlichen Mitglieder standesherrlicher Häuser;
2) die adeligen Besitzer von immat'ikulirten Rittergütern und deren Gattinnen;
5) die übrigen Mitglieder der ritterschaftlichen Familien, sobald die für dieselben
bestimmten Körperschaften (Verf. Urk. K. 30) sich gebildet, und die Verpflich-
tung zur Unterstühung der hülfsbedürfrigen Familien-Glieder übernommen
haben werden;
4) alle diejenigen, welche bei Verbündigung dieses Gesehes bereits ein öffentliches
Amt im Hof-Militär= oder Eivil-Dienste, im Kirchen= und Schul-Fache,
oder bei einer Körperschaft bebleiden; «
5) Diejenigen Staatsdiener (im Hof-Militär= und Civil-Dienste), welche nur
vermöge ihrer Anstellung das zeitliche Staats-Bürgerrecht erlangt haben
(Verf. Urk. 9. 19), und über den Vorbehalt eines auswärtigen Heimathrechts
sich auszuweisen vermögen;
6) diejenigen Staats-Angehbdrigen, welche vor der Verkündigung des gegenwärti-
gen Gesehes, nach Maßgabe der bisherigen Gesebgebung über das Heimath-
recht einer nicht im Gemeinde-Verbande stehenden Besitzung zugetheilt worden
sind, für sich und für ihre nach dieser Zurheilung gebornen Kinder.
6 Art. 5.
Folge der Nichterfüllung der erwähnten Verpflichtung.
Jeder Staatsbürger, der nicht unter den im Art. 4, Nro. 1—5 bezeichneten Aus-
nahmen begriffen ist, kann sich, ehe er ein Gemeinde-Bürger= oder Beisitrecht besitzt,
weder verehelichen, noch ein öffentliches Amt übernehmen, noch ein Gewerbe auf eigene
Rechnung oder mit eigenem Haushalte treiben, noch überhaupt einen selbstständigen
Wohnsig nehmen.
Art. 6.
Persdulichkeit des Bürger= und Beisitzrechts
Die Erwerbung des Gemeinde-WBürger= oder Beisitrechts ist von dem Bestit
eines Grund-Eigenthums in der Gemeinde unabhängig. In denjenigen Orten, in
welchen bisher sogenannte Real-Gemeinderechte Statt sanden, wird mit dem Besfiß
eines bisher berechtigten Grundstücks das Vürgerrecht selbst noch nicht erworben.