Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dritter Abschnitt. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der GemeindenBuͤrger und 
Beisitzer. 
Art. 41. 
Arkio-Börger. 
Zur wirklichen Ausübung der im Art. 5 bezeichneten Rechte sind nur diejenigen 
(aktiden) Bürger befähigt, welche in dem Gemeinde-Bezirk, dem sie angehören, selbst- 
ständig auf eigene Rechnung leben. 
« Art. 42. 
Eintritt ins aktive Bürgerrecht: „ 
Mir dem Eintritte der so eben bezeichneten Erfordernisse wird der Gemeinde- 
Bürger zur Ausübung jener Rechte von Rechtswegen befähigt, ohne daß cs hiezu 
einer besonderen Aufnahme ins Aktiv-Bürgerrecht bedürfte. 
Er bleibt im Besitze dieses Rechtes, so lange jene Erfordernisse bei ihm vorhan- 
den sind. 
Art. 45. 
Nähere Bestimmung wegen der staats= und gemecindebürgerlichen Rechte. 
Zur Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte werden dieselben personlichen 
Eigenschaften, wie zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte (Verf. Urk. 9#. 155 
u. 142) erfordert. 
Wer dieser Rechte durch Verurtheilung zu einer Criminal-Strafe verlustig ge- 
worden ist (Straf-Edibt Art. 57, 33), kann derselben nur durch Wiederherstellung 
seiner Ehre wieder theilhaftig werden. 
Diejenigen Bürger, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Kassen der 
Gemeinde erhalten, sind, so lange sie im Genusse dieser Unterstüßung stehen, von der 
Theilnahme an den Gemeinde-Wahlen ausgeschlossen. 
Art. 44. 
Gemeinde-Nutzungen. 
Unter den persönlichen Gemeinde-NRutungen werden diejenigen Vortheile verstan- 
den, welche den Gemeinde-Genossen, unabhängig von ihrem Güterbesiß und ihrer 
Steuerquote, aus dem nutzbaren Eigenthum der Gemeinde durch Ueberlassung ihres
	        
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