Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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3)  Die  Oberamtsärzte  erhalten  bei  auswärtigen  Dienstverrichtungen  innerhalb  des
Oberamtsbezirks  statt  der  Diäten  und  Reisekosten  eine  mit  Rücksicht  auf  den  entgehenden
  Erwerb  bemessene  Aversal-Entschädigung  von  8  fl.  45  kr.  (15  Mark)  für
einen  vollen  und  von  5  fl.  50  kr  (10  Mark)  für  einen  halben  Tag.

Für  die  Berechnung  dieser  Aversalentschädigung  sind  die  hinsichtlich  der  Aversalentschädigungen
  der  Bezirksbeamten  geltenden  Bestimmungen  (8§.  3  des  Diätenregulativs)
  maßgebend.

4)  Den  Stellvertretern  der  Oberamtsärzte  kommen  die  in  Ziff.  2  und  3  festgesetzten
Bezüge  vorbehältlich  anderweiter  Festsetzung  im  Wege  der  Vereinbarung  ebenfalls
zu.  Die  Dienstpferde  der  Oberamtsärzte  in  Anspruch  zu  nehmen,  sind  sie  nicht  berechtigt.


Für  die  Bezüge  der  Oberamtswundärzte  bleiben  die  Taxansätze  der  K.  Verordnung
vom  8.  Juli  1869,  Reg.  Blatt  S.  307  ff.  und  deren  Beilage  auch  fernerhin  maßgebend.
Durch  obige  Verfügung  wird  die  K.  Verordnung  vom  8.  Juli  1869,  §.  12  vierter
Absatz  und  die  Beilage  zu  derselben  in  I.  11,  III.  A.  3,  4  und  5  b,  e.  6.  y.  abgeändert.

Stuttgart,  den  7.  März  1874.
Mittnacht.  Sick.

Druckfehlerberichtigung.

In  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  Mälz  d.  J.,  betreffend  die  Gebühren
der  Wasserbau-Techniker,  Reg.  Blatt  S.  137,  muß  es  in  Linie  2  statt  „Wasserbaucommissionsgesuchen“
heißen:  „Wasserbauconcessionsgesuchen.“

Die  zu  Berlin  am  17.  März  1874  ausgegebene  Numer  9  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Kronenthaler,  sowie
  von  Münzen  des  Konventionsfußes.  Vom  7.  März  1874.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.