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3) Die Oberamtsärzte erhalten bei auswärtigen Dienstverrichtungen innerhalb des
Oberamtsbezirks statt der Diäten und Reisekosten eine mit Rücksicht auf den entgehenden
Erwerb bemessene Aversal-Entschädigung von 8 fl. 45 kr. (15 Mark) für
einen vollen und von 5 fl. 50 kr (10 Mark) für einen halben Tag.
Für die Berechnung dieser Aversalentschädigung sind die hinsichtlich der Aversalentschädigungen
der Bezirksbeamten geltenden Bestimmungen (8§. 3 des Diätenregulativs)
maßgebend.
4) Den Stellvertretern der Oberamtsärzte kommen die in Ziff. 2 und 3 festgesetzten
Bezüge vorbehältlich anderweiter Festsetzung im Wege der Vereinbarung ebenfalls
zu. Die Dienstpferde der Oberamtsärzte in Anspruch zu nehmen, sind sie nicht berechtigt.
Für die Bezüge der Oberamtswundärzte bleiben die Taxansätze der K. Verordnung
vom 8. Juli 1869, Reg. Blatt S. 307 ff. und deren Beilage auch fernerhin maßgebend.
Durch obige Verfügung wird die K. Verordnung vom 8. Juli 1869, §. 12 vierter
Absatz und die Beilage zu derselben in I. 11, III. A. 3, 4 und 5 b, e. 6. y. abgeändert.
Stuttgart, den 7. März 1874.
Mittnacht. Sick.
Druckfehlerberichtigung.
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Mälz d. J., betreffend die Gebühren
der Wasserbau-Techniker, Reg. Blatt S. 137, muß es in Linie 2 statt „Wasserbaucommissionsgesuchen“
heißen: „Wasserbauconcessionsgesuchen.“
Die zu Berlin am 17. März 1874 ausgegebene Numer 9 des Reichsgesetzblattes enthält:
Bekanntmachung des Reichskanzleramts, betreffend die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie
von Münzen des Konventionsfußes. Vom 7. März 1874.
Jum———————
Gedruckt bei G. Hasselbrink.