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e) bei Gewerben, die entweder gesundheitsgefaͤhrliche Stoffe bearbeiten, oder, wo
die Art der Vearbeitung gefährlich werden kann, die Vorsichts-Maßregeln
zur Sicherheit des Publikums;
d) das polizeiliche Erkenntniß über die Anlegung und Veränderung von Wasser-
werkenz
e) dic Aufsicht über den Verkehr mir den unentbehrlichen Lebens und Arznei-
Mitteln;
) die Anstalten zu Controlirung der Aechtheit und Güte gewisser Waaren und
Fabrikate, so wie die Aufsicht über Maas und Gewicht;
3) die obrigkcitlichen Taxen für Lebensmittel und andere Gegenstände des Ver-
kehrs;
h) die der Staats-Polizei überlassenen Vorschriften zu Beaufsichtigung des Trödel-
handels;
i) bei Schiffern und Frachtfahrern die Vorschristen über die Zeit und Reihen-
folge der Ladung und Abfahrt.
Art. 5.
Fortsetzung.
Die Anstalten zur Verhinderung tiuglicher oder gemeinschädlicher Bereitungen
sind Gegenstände der Verordnung. Dahin gehdren namemlich: die Einführung einer
Waarenschau, sofern kein Zwang mit derselben verbunden wird, die Untersuchung der
Werkstätten und Magazine, aus denen entweder erwiesenermaßen schädliche Fabrikate
hervorgegangen sind, oder gegen die ein von der zuständigen Vehörde für gen#ögend
erkannter Verdacht einer Gefährdung für das gemeine Wesen vorliegt, und die öffent-
liche Bekanntmachung derjenigen Handwerker und Fabrikanten, welche sich betrüglicher
oder gemeinschädlicher Bereitungen schuldig machen.
Art. 6.
Fabrik= Zeichen.
Jeder Fabrikant oder Handwerker ist befugt, seine Fabrikate durch Ausdrückung
eines Unterscheidungs-Zeichens, das in seinem Namen oder Wappen oder in der Firma
seiner Fabrik bestehen kann, kennbar zu machen, und ein Muster dieses Zeichens bei