Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

244. 
geschehenen Austritt oder der erfolgten Entlassung spätestens binnen acht. Tagen: dem: 
Zunft-Vorstande oder, dem Orts-Vorstande des Lehrmeisters Anzeige machen. 
Art. 25.. 
Fortsetzung. 
Wenn der Lehrvertrag: vor Ablauf der Lehrzeit durch den Tod des Lehrmeisterz 
oder des Lehrlings sich auflöst, wenn der Meister den Lehrling aus einem rechtege- 
nügenden Grunde entläßt, oder aus Mangel an Arbeit nicht mehr zu beschäftigen im 
Stande ist, endlich wenn die angebliche Verschuldung des einen oder des andern Theils 
nicht vollständig erwiesen ist, so wird das Lehrgeld nur in so weit entrichtet, als es 
zur Zeir der Auflbsung des Lehrvertrags verfallen war (Art. 16). Die Meisiers- 
Wittwe, wenn sie auch das Handwerk ihres verstorbenen Ehemanns mit Gesfellen sort- 
setzt, ist weder zu einem Anspruch auf Fortsetzung des mit dem verstorbenen Ehegat- 
ten geschlossenen Lehrvertrags berechtigt, noch zu Fortse#ung desselben wider ihren 
Willen verpflichter. 
Art. 24.. 
Besondere. Bestimmungen- 
a) für den Fall einer statt des Lehrgelbes bedungenen Verlängerung der Lehrzeit; 
Wird statt des Lehrgeldes ein Zusat zu der eigentlichen Lehrzeit bedungen, so 
muß in dem Lehrvertrage sowohl die Dauer dieses Zusahes, als die Lehrgelds-Sum- 
me, an deren Stelle der Zusaß tritt, genau bezeichnet werden. Für diesen Fall tre- 
ten sofort folgende Bestimmungen ein: 
1) durch Bezahlung der auögedrückten Lehrgelds-Summe wird der Lehrling von- 
der Verbindlichkeit, den bedungenen Lehrzeit-Zusaß zu leisten, befreit; 
2) wenn der Lehrling ohne gegründete Ursache aus der Lehre tritt, so wird die 
dem Lehrmeister nach Art. 18 zu leistende Entschädigung unter Zugrundle- 
gung der ausgedrückten Lehrgelds-Summe berechnet; 
3) stirbt der Meister vor beendigter Lehrzeit mir Hinterlassung einer Wittme, 
welche das Gewerbe fortseßdt, und dem Lehrling die Vollendung der Lehrzeit 
in ihrer Werkstätte anbietet, so hat der LeHhtere, wenn er dieses Erbicten nicht 
annimmt, der Wittwe für die bereits abgelaufene Lehrzeit den nach der Regel
	        
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