Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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von einem Wahltermine zum andern eine Zunftmeisters-Stelle erledigt, so wird bis 
zur nächsten Wahlhandlung durch die Bezirks-Polizei-Behoͤrde ein Amtsverweser be- 
stellt. 
Art. 35. 
Ober-Zunftmeister; Junftdienrr. 
Die Zunftmeister wählen aus ihrer Mitte einen Ober- -Zunftmeister, dem die 
Leitung der Geschäfte, der Vorsic bei den Verhandlungen, die Kassen= und Rechuungs- 
Führung zukommt. 
Fä# die bisher bei einzelnen Zünften durch den jüngsten Meister (Jungmeister) 
besorgten Verrichtungen wird durch den Zunft-Vorstand ein Zunftdiener bestellr, der 
aus den Mitmeistern genommen werden kann. Auch diese Bestellung ist jederzeit 
widerruflich. 
Art. 36. 
Amts-Obliegenheiten des Zunft-Vorstandes. 
Dem Zunft-Vorstande (Art. 335) liegt namentlich ob: 
1) die obrigkeitlichen Verfügungen, welche die Zunft betreffen, zur Vollziehung 
zu bringen; 
2) über den Stand der zum Vereine gehörigen Meister ein fortlaufendes Ver- 
zeichniß zu halten; 
3) die Anzeige der Lehr-Verträge anzunehmen (Art. 15), die Prüfung der Lehr- 
linge, so weit solche von der Regierung für angemessen erachtet wird, zu be- 
sorgen, jedenfalls aber die Lehrlinge nach beendigter Lehre auszuschreiben, und 
über den Stand der Lehrlinge ein fortlaufendes Register zu führen; 
4) an der Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, welche sich in dem Zunft-Bezirke 
niederlassen wollen, nach Art. 40 Theil zu nehmen, und deren Zulassung zum 
Meisserrecht nach Art. 50 mit zu begutachten; 
5) aus besonderem Auftrage der Staats-Behörden ähnliche Prüfungen mit ein- 
zelnen Meisterrechts-Bewerbern aus andern Zunft-Bezirken vorzunehmen; 
6) bei Streitigkeiten, welche zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen des Zunft- 
Vereins über ihre Verhältnisse als solche entstanden (#u#, eine friedensgericht- 
liche Entscheidung zu fällen;
	        
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