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von einem Wahltermine zum andern eine Zunftmeisters-Stelle erledigt, so wird bis
zur nächsten Wahlhandlung durch die Bezirks-Polizei-Behoͤrde ein Amtsverweser be-
stellt.
Art. 35.
Ober-Zunftmeister; Junftdienrr.
Die Zunftmeister wählen aus ihrer Mitte einen Ober- -Zunftmeister, dem die
Leitung der Geschäfte, der Vorsic bei den Verhandlungen, die Kassen= und Rechuungs-
Führung zukommt.
Fä# die bisher bei einzelnen Zünften durch den jüngsten Meister (Jungmeister)
besorgten Verrichtungen wird durch den Zunft-Vorstand ein Zunftdiener bestellr, der
aus den Mitmeistern genommen werden kann. Auch diese Bestellung ist jederzeit
widerruflich.
Art. 36.
Amts-Obliegenheiten des Zunft-Vorstandes.
Dem Zunft-Vorstande (Art. 335) liegt namentlich ob:
1) die obrigkeitlichen Verfügungen, welche die Zunft betreffen, zur Vollziehung
zu bringen;
2) über den Stand der zum Vereine gehörigen Meister ein fortlaufendes Ver-
zeichniß zu halten;
3) die Anzeige der Lehr-Verträge anzunehmen (Art. 15), die Prüfung der Lehr-
linge, so weit solche von der Regierung für angemessen erachtet wird, zu be-
sorgen, jedenfalls aber die Lehrlinge nach beendigter Lehre auszuschreiben, und
über den Stand der Lehrlinge ein fortlaufendes Register zu führen;
4) an der Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, welche sich in dem Zunft-Bezirke
niederlassen wollen, nach Art. 40 Theil zu nehmen, und deren Zulassung zum
Meisserrecht nach Art. 50 mit zu begutachten;
5) aus besonderem Auftrage der Staats-Behörden ähnliche Prüfungen mit ein-
zelnen Meisterrechts-Bewerbern aus andern Zunft-Bezirken vorzunehmen;
6) bei Streitigkeiten, welche zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen des Zunft-
Vereins über ihre Verhältnisse als solche entstanden (#u#, eine friedensgericht-
liche Entscheidung zu fällen;