Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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U. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
e) Verfügung, betreffend das Regulativ für die Gebühren des Personals der Gemeinderäthe als Unter- 
pfands,Behdrden. 
Nachstehendes von Seiner Königlichen Majestät durch höchste Entschließung 
vom 1. Mai 1828 genehmigtes Regulativ für die Gebühren des Personals der Ge- 
meinderäthe, als Unterpfands-Behörden, wird andurch mit den zur Wollziehung dessel- 
ben erforderlichen näheren Vorschriften, zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebrachr. 
. 1#. 
Die vorbezeichneten Gebühren in Unterpfands-Sachen hat entweder das Colle- 
tzium der Unterpfands-Behbrde, oder der Vorstand derselben, oder deren Aktuar 
(Ratheschreiber) zu beziehen. 
—*-*i- 
I. Gebühren des Collegium der Unterpfands-Behbrde. 
(Pfand-Ges. Art. 1 43, 174, 217, 250. Haupt-Instr. 65. 2 ff. 7. 14, 215.) 
Als solche werden festgesetzt: 
1) Fuͤr den Beschluß der Ausfertigung eines Informativ-Pfandscheins (Unter- 
pfands-Zettels) nach dem Betrage der zu versichernden Summe, ohne Rück- 
sicht auf das Maas der beabsichtigten Sicherbeitoleistung- 
von r00 fl. oder wenigeer .. 15 kr. 
von jedem weiteren roo fl. . 6 kr. 
à) Für eine vollzogene Unterpfands-Bestellung: Erkenugelder (Sporteln von 
Unterpfands-Bestellungen) nach dem Betrage der wirklich versicherten Summe, 
ahne Ruͤcksicht auf die ein- oder mehrfache Scherheitaeisung 
von too fl. oder weniger 30 kr. 
ton jedem weiteren 1oofl. 335Fkkr.
	        
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