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Die gleichen Erkenngelder finden auch bei Surrogirung von Unterpfändern und
bei Unterpfands-Bestellungen für einen Auswärtigen in der Art Statt, daß
nach dem Verhältniß der dadurch versicherten Summe die Erkenngelder zu be-
rechnen sind.
Werden für eine Schuld Güter auf der Markung des Wohnorts des Schuld-
ners und auf fremden Markungen verpfändet, so findet nur einfach für die
versicherte Summe das Erkenngeld nach vorstehendem Maaßstabe Statt.
In dasselbe haben sich die Unterpfands-Behörde des Wohnorts und die Be-
hörden der gelegenen Sachen nach Verhältniß des Schätzungswerthes der Un-
terpfänder zu theilen.
Die Erkenngelder sind nach erfolgter wirklicher Unterpfands-Besiellung zu be-
zahlen.
) Für den Collegial-Beschluß wegen Eintragung eines Pfandrechts-Titels (beson-
dern oder allgemeinen), so wie wegen Vormerkung eines Pfandrechts, inglei-
chen für den Beschluß des Eintrags eines Eigenthums= oder Unterpfands-
Vorbebalts auf einer verkauften Sache zu Sicherstellung des Kaufpreifes,
ohne Rücksicht auf die Größe des Gegenstandes,
je 550 kr.
4) Für die Verfügung über die Vezahlung des K aufpreises aus einem verxfän-
deten Gute, Behufs der Löschung, nach dem Betrage des Kaufxreises:
von roo fl. oder weniger SSobkr.
von jedem weitern roo fl. 1 kr.
Für die Loschung selbst darf in diesem l Falle keine Gebühr angercchnet
werden.
5) Für die Löschung eines Ei genthums= oder Unterpsands-Vorbehalts 15 kr.
6) Für die gänzliche oder theilweise Löschung eines eingetragenen Unterpfands,
nach der Größe der getilgten Summe:
von den ersten zroo fl. oder weniger 6Pkr.
von jedem weiteren loo fl. Räibkr.
Erreicht nach vorstehender Bestimmung d die Gebuhr in dem einzelnen Falle
nicht die Hoͤhe von . .. —
so darf die ser Betrag jeden Falls angesehi werden.