Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Erster Abschnitt. 
Bestimmungen, welche die weitere Entwickelung und Vereinfachung 
des neuen Pfand= und Eredit-Spstems bezwecken. 
I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Von der Volljährigkeits-Erklärung. 
Art. 1, 
Die Dispensatios von der Mlnderjährigkeit begründet von dem Tage ihrer Eröff- 
nung an für den Dispensirten den Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ganzen 
Umfange. 
Gleiche Wirkung hat die Uebertragung eines Staats-Amtes im Sinne des K. 3 
der Dienst-Pragmatik, ingleichen die Zulassung zur Advokatur. 
Jede minderjährige, in die Ehe tretende Frauens-Person ist von dem Tage ihrer 
Trauung an in allen Beziehungen für volljährig zu achten. 
Hiernach sind sämtliche Grundsätze des gemeinen und des vaterländischen, öffent- 
lichen und Pribatrechts aufgehoben, welche eine Verschiedenheir in dem Rechtsstande 
des Dimensirten oder gesehlich für volljährig Erklärten und des natürlich Volljährigen 
aussiellen; vorbehältlich jedoch der besonderen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde. 
(Verf.Urk. 9#. 154, 142.) 
:2) Aufhebung der Geschlechts, Vormundschaff. 
Art. 2. 
Die Geschlechts-Vormundschaft ist aufgehoben. 
Dem gemäß fälli die Rothwendigleit der Zuziehung eines Geschlechts-Beista #;, 
soohl bei verheiratheten, als bei unverheiratheten Frauens-Personen, in Hinsicht auf 
alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts-Geschäfte hinweg. 
Namentlich kann die Ehefrau, ohne Beiziehung eines besonderen Geschlechts- 
Beistandes, mit ihrem Ehemann gültig contrahiren, und für denselben Bürgschafren 
eder Interressionen in der Art. 5 vorgeschriebenen Form übernehmen. 
Art. 3. 
Doch ist einer Frauens-Person, mag sie verheirathet seyn oder nicht, sowohl bei 
gerichtlichen als außergerichtlichen Rechts-Geschäften unbenommen, jedes Veistandes
	        
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