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welche ihr Recht gleichfalls von dem fruͤheren Besitzer ableiten und fuͤr sich nach dem
Prioritaͤts-Gesetze des Absonderungs-Rechts nicht beduͤrfen.
3) Transitotische Bestimmung zum Art. 69 des gegenwän#igen Gesetzes.
Art. 34.
Die Bestimmung des Art. 62 findet auch auf diejenigen dinglichen Rechte Amwen-
dung, welche vor dem r. Juni 1325 begründet gewesen und in Gemäßheit der Vor-
schriften des Einführungs-Gesetzes als in ihrer früheren Eigenschaft vollkommen wirk-
sam erhalten worden sind, beziehungsweise nach eben diesem Gesetze noch gegen den
dritten Besitzer verfolgt werden können.
III.
Besondere transitorische Bestimmung über die Verpfändung der den Kindern versicherten Güter.
· Art. 35.
Wenn Güterstücke, welche Kindern vor dem 1. Juni1825 in Gemäßheit der Commun-
Ordmung mit Eigenthums-Recht versichert worden, im Namen der Kinder verpfändet
werden sollen; so ist diese Verpfündung ebenso, wie wenn die Kinder wahre Eigen-
thümer wären, nur im Wege der Unterpfands-Bestellung, demnach unter ge-
seslicher Mitwirkung der Unterpfands-Behörde, zu bewerkstelligen.
IV.
Transstorische Besiimmung hinsichtlich der Faustpfänder.
Art. 36.
Faustpfänder, welche vor dem 1. Juni. 1825 bestellt worden, sind bei allen Con-
eursen, die vor der Bercinigung des Unterpfandswesens im Sinne des Art. 30 des
Einführungs-Geseßes, oder vor Hebung des etwa nach dem Art. 28 ebendieses Gesetzes
eingelegten Rechtsvorbehalts, entstehen, nach der früheren Rang-Ordnung der Gläubi-
ger zu behandeln.
Dagegen treren nach der Vercinigung auch die alteren Faustpfand-Gläubiger in
die zweite Classe der neuen Prioritäts-Ordnung alsdann ein, wenn rücksichtlich der
Bestellung dieser Faustpfänder dasjenige beobachtet worden, was in dem Pfand-Geses
Art. 245 ff. vorgeschrieben ist.
Art. 37.
Faustpfänder, welche seit dem 2. Juni 1835 in Gemäßheit des Pfand-Gesebes be-