Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welche ihr Recht gleichfalls von dem fruͤheren Besitzer ableiten und fuͤr sich nach dem 
Prioritaͤts-Gesetze des Absonderungs-Rechts nicht beduͤrfen. 
3) Transitotische Bestimmung zum Art. 69 des gegenwän#igen Gesetzes. 
Art. 34. 
Die Bestimmung des Art. 62 findet auch auf diejenigen dinglichen Rechte Amwen- 
dung, welche vor dem r. Juni 1325 begründet gewesen und in Gemäßheit der Vor- 
schriften des Einführungs-Gesetzes als in ihrer früheren Eigenschaft vollkommen wirk- 
sam erhalten worden sind, beziehungsweise nach eben diesem Gesetze noch gegen den 
dritten Besitzer verfolgt werden können. 
III. 
Besondere transitorische Bestimmung über die Verpfändung der den Kindern versicherten Güter. 
· Art. 35. 
Wenn Güterstücke, welche Kindern vor dem 1. Juni1825 in Gemäßheit der Commun- 
Ordmung mit Eigenthums-Recht versichert worden, im Namen der Kinder verpfändet 
werden sollen; so ist diese Verpfündung ebenso, wie wenn die Kinder wahre Eigen- 
thümer wären, nur im Wege der Unterpfands-Bestellung, demnach unter ge- 
seslicher Mitwirkung der Unterpfands-Behörde, zu bewerkstelligen. 
IV. 
Transstorische Besiimmung hinsichtlich der Faustpfänder. 
Art. 36. 
Faustpfänder, welche vor dem 1. Juni. 1825 bestellt worden, sind bei allen Con- 
eursen, die vor der Bercinigung des Unterpfandswesens im Sinne des Art. 30 des 
Einführungs-Geseßes, oder vor Hebung des etwa nach dem Art. 28 ebendieses Gesetzes 
eingelegten Rechtsvorbehalts, entstehen, nach der früheren Rang-Ordnung der Gläubi- 
ger zu behandeln. 
Dagegen treren nach der Vercinigung auch die alteren Faustpfand-Gläubiger in 
die zweite Classe der neuen Prioritäts-Ordnung alsdann ein, wenn rücksichtlich der 
Bestellung dieser Faustpfänder dasjenige beobachtet worden, was in dem Pfand-Geses 
Art. 245 ff. vorgeschrieben ist. 
Art. 37. 
Faustpfänder, welche seit dem 2. Juni 1835 in Gemäßheit des Pfand-Gesebes be-
	        
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