Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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stellt worden, sind auch vor der Vereinigung mit den inzwischen bestellten Untcrpfaͤn- 
dern in die gleiche Ordnung zu setzen. 
Doch sind dieselben bis zur Vereinigung, der Einwirkung ülterer allgemeiner 
Vorzugs-Rechte in eben der Weise, wie diese Unterpfünder, unterworfen. 
V. 
Transitorische. Bestimmung über älterc Ansprüche auf bewegliche Vermögens-Stäcke. 
Art. 86. 
Aeltere, in dem neuen Pfand= und Prioritäts-Systeme nicht mehr anerkannten, 
dinglichen. Rechte auf bewegliche Gegenstände, namentlich die früher erworbenen 
speciellen ôöffentlichen oder Privat-Pfandrechte auf bewegliches Vermögen oder Forde- 
rungs-Rechte, wenn mit der Verpfändung die Uebergabe des Pfand-Gegenstandes oder 
der Schuld-Verschreibung nicht verbunden gewesen; deßgleichen die früher auf einer 
verkauften und dem Käufer übergebenen beweglichen Sache zur Sicherstellung der For- 
derung vorbehaltenen Eigenthums-Rechte; so wie die bisherigen Absonderungs-Rechte 
wegen der dem Käufer, ohne Anborgung des Kaufpreises von dem Verkäufer über- 
gebenen beweglichen Dinge und wegen beweglicher, mit dem Gelde der Soldaten, der: 
Pupillen und Körperschaften, aber nicht in deren Namen, angeschaffter Sachen, er- 
löschen in ihrer bisherigen Eigenschaft mit dem ersten Januar. 1629.. 
Doch konnen die Berechtigten dieser Art das Vorzugs-Recht auf der unverpfän- 
deten Masse, unbeschadet der allgemcinen Rechte der eingetragenen Glänbiger, noch 
fernerhin geltend machen. 
VI. 
Transitorische. Bestimmungen wegen · der Volljaͤhrigkeits«Erklärung; (zu Art. 1).. 
Art. 89. 
Jede bereits in der Ehe lebende, oder verwittwete, oder geschiedene Frau, ist von: 
der Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes an, als volljährig zu betrachten. 
VII.. 
Transitorische Bestimmungen für die Pfand-Bereinigung hinsichtlich der Geschlechts-Vormundschaft und- 
der weiblichen., Bürgschafren; ingleichen zu Sicherung des Pfand-Einfübrungs-Geschäftes überhaupt. 
(Zu den Art- 2—10.). 
Art. go. 
Wird= die Vermögens-Masse eines Gürer-Besißers purifikirt, ehne daß bei diesein:
	        
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