Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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den  Auofälle  zu  decken,  wird  der  wahrscheinliche  Betrag  jener  Ausfaͤlle  zu  der  Zahl
der  auszuhebenden  Mannschaft  hinzu  gerechnet,  und  zugleich  mit  dieser  verabschiedet.
Art.  6.
Altersklasse,  welche  der  Aushebung  unterliegt.  Militaͤrpflichtige.

Der  jaͤhrlichen  ordentlichen  Aushebung  sind  die  Jünglinge  uuterworfen,  welche  im
Laufe  des  der  Aushebung  unmittelbar  vorhergehenden  Jahrs  (vom  1.  Jannar  bie
31.  December  einschließlich)  das  zwanzigste  Lebensjahr  zuräckgelegt  haben.

Die  der  Aushebung  unterworfene  Altersklasse  heißt  die  aufgerufene  Altersklasse.
Die  der  aufgerufenen  Altersklasse  angehhrigen  Jünglinge  heißen  Milirärpflichtige.

Art.  7.
Repartition  der  Contingente.

Die  auszuhebende  Mannschaft  wird  nach  Verhältniff  der  Anzahl  der  jedem  Oberamts-Bezirk
  angehdrigen  Militärpflichtigen  unter  die  Oberamts-Bezirke  vertheilt.

Die  Militärpflichtigen,  aus  denen  das,  jedem  Oberamts-Bezirk  zugeschiedene  Contingent
  gebildet  wird,  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Art.  8.
Welchem  Bezirk  ein  Militärpflichtiger  angehört.

Ein  Militärpflichtiger  ist  als  Angehdriger  desjenigen  Oberamts-Bezirks  zu  betrachten,
  zu  welchem  die  Gemeinde  gehort,  wo  der  Vater  des,  Militärpflichtigen  seinen
Wohnsit  hat,  oder  zur  Zeit  seines  Todes  oder  seiner  Auswanderung  gehabt  hat.

Wenn  aber  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  oder,  wenn  der  Varer  ohne  die
Mutter  auswandert,  deßgleichen  bei  Ausserehelichen,  entscheidet  der  Wohnsißt  der
Mutter.

Militärpflichtige,  auf  welche  keine  der  voranstehenden  Bestimmungen  passen,  (z.B.
ohne  ihre  Eltern  Eingewanderte,  Findelkinder  u.  s.  w.)  sind  in  derjenigen  Gemeinde
aufzuzeichnen,  der  sie  selbst  nach  den  Gesehen  angehören.

Art.  9.
Aufzeichnung  der  Militärpflichtigen.  Rekrutirungs-Listen.

Nach  vorstehenden  Regeln  sind  alljährlich  in  jeder  Gemeinde  durch  den  Gemeinderath
  unter  Mitwirkung  des  Orts-Geistlichen  die  Rekrutirungs-Listen  zu  entwerfen,  in