Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 21. 
Zu Art. 115, 116. 
Röcksichtlich der Ertheilung von Krämerei-Concessionen wird auf die Instruction 
vom 19. Januar 1324 (Reg. Bl. S. 30) verwiesen. 
. 22. 
Zu Arr. 118 des Gesetzes. 
Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem 
Erkenntniß der zuständigen Kreis-Regierung. 
5§. 23. 
Zu Art. 124. 
Eben derselben bleibt das Erkenntniß über die Concessions-Ertheilung zu den in 
Art. 134 genannten Gewerben, mit Ausnahme des, der bezirbsamtlichen Cognition 
anheim gesteklten Schiffahrt-Gewerbes, vorbehalten. 
§. 24. 
Zu Art. 125. 
Von den, zu der ordentlichen directen Staatssteuer gezogenen unzünftigen Ge- 
werben unterliegen nach-den bestehenden Verordnungen einer durch die Staats-Behdr= 
de vorzunehmenden Prüfung der persönlichen Fähigkeit 
1) des Gewerbe-Inhabers: die Gewerbe der Barbiere, Hebammen und Feld- 
messer; 
) des Gewerbe-Inhabers oder seines Werkführers: die Gewerbe der Apotheker 
und derjenigen Laboranten, welche nach den bestehenden Gesetzen den Apothe- 
kern gleich zu achten sind. 
m — 
.25. 
Den zuletzt genannten Gewerben werden in dieser Beziehung die nunmehr unzuͤnf- 
tigen Gewerbe der Schiffer und der fuͤr Mahlgäste. arbeitenden Getraide-Muͤller gleich- 
gestellt. 
Die Inhaber dieser Gewerbe oder deren Werkführer haben ihre persönliche Befä- 
higung entweder 
½) durch den Nachweis der nach bisherigen Zunft= Gesetzen erlangten Eigenschaäft 
des Meisters oder Meisterknechts, oder-
	        
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