Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

  
  
Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
(Trauung.) fl. — 
In den drei letzten Faͤllen ist der hoͤchste Betrag der 
Sportel anzusetzen, wenn die nachsuchende Person ein 
Vermögen von 72,o fl. besitzt. 
Tuchwalke-Errichtung, s. Mühlen-Errichtung. 
Urkunden, (mit Ausnahme der Ursprungs-Zeugnisse) für 
ihre Siegelung, insofern die Urkunde selbst nicht einem Spor- 
tel--Ansatze fuͤr ihre Ausstellung unterliegt — 12 
Urtheile in buͤrgerlichen Rechtsstreitigkeiten: 
1) fuͤr ein Urtheil erster Instanz, wenn der Werthl 
des Streit= Gegenstandes auf 200 fl. oder weniger sich 
belauft 2 . .. 3 Prorent. 
wenn derselbe sich auf mehr als osfl belaufe: 
bis auf 200 fl. 53 — 
von da an bis auf v5e0% fl. — 
von da an für jedes weitere roo fl. . 1 — 
Alle Sachen, welche im Wege des Recurses eder der Ve— 
rufung von den Gemeinderaͤthen an das Bezirks-Ge- 
richt gelangen, werden bei Letzterem in Beziehung auf 
Sportel-Verechnung den Sachen ersier Instanz gleich 
behandelr. 
2) Für ein Erkenntnis zweiter Instanz (erster Appella= 
tions= Instanz) l 
bis auf 200 fl. 5 Prorent. 
von da un bis auf zooo fl. 2 — 
für jedes weitere roo fl. des Etreitwerthes ! — 
5) In der dritten Instanz (zweiter Appellations-Instanz) I 
bis auf 200 fl. 5 — 
  
 
	        
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