Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Festsetzung ihrer Familien-Namen (9/#..2 — 5) in die Büneer= und Beisiher-Listen 
einzutragen. 
Diejenigen derselben, welche bisher unter dem Namen va#r Orts-Schutz-Verwand- 
ten das Heimathrecht in einer Gemeinde hatten, (Verordnung von 11. Sept. 1807, W. 16, 
S. 450) find in die Beisiher-Liste aufzunehmen. 
K. #2. 
Diejenigen (in= oder ausländischen) Israeliten, die sich m einer Gemeinde, ohne 
Börger oder Beisiter derselben zu seyn, selbstständig aufhalten, ffind anzuhalten, binnen 
drei Monaten von der Verkündigung dieser Verordnung an sch über den Besik einco 
örtlichen Heimathrechts auszuweisen, und, wenn sie diese Bedungung erfüllt haben, in 
das Verzeichniß der Wohnsteuerpflichtigen aufzunehmen. 
Denjenigen hingegen, welche sich über den Besitz eines örtlichen Heimathrechts 
binnen der festgesebten Frist nicht auszuweisen vermögen, ist der fernere Aufemhalt in 
der Gemeinde nicht zu gestatten. 
In Zukunft aber hat jeder Jsraelite, welcher seinen selb stständigen Wohnsib in 
einer Gemeinde nehmen will, zuvor über den Besib eines Gemeinde= Bürger= oder 
Beisig-Rechts sich auszuweisen. (Geseßz über das Gemeinde-Bürgerrecht Art. 5.) 
. 13. 
Zu den Art. 17 und 18. 
Wenn ein Israelite eine oder mehrere der im Art 36 des Gesetzes als Schacher- 
handel bezeichneten Erwerbsarten, sei es nun gewerbsmaͤßig oder nur in einzelnen 
Faͤllen ausuͤbt; so ist das ihm zukommende Praͤdikat eines Schacherhaͤndlers in der 
Liste der Buͤrger, Beisitzer oder Wohnsleuerpflichtigen seines Wohnorts, in welche er 
eingetragen ist, (FF. 11 und 12) zu bemerken. 
§. 14. 
Bei der ersten Aufnahme dleser Listen sind daher diejenigen Jöraecliten, welche 
offenkundig den Schacherhandel als Haupt= oder als bloßen Neben-Erwerb betreiben, 
unter der Abtheilung „Stand und Gewerbe“ als Schacherhändler einzutragen. Die
	        
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