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und kann, wenn ihm böse Absichr zur Last fällt, in der Entlassung von seiner Stelle
bestehen.
Stuttgart den 24. Juni 1336.
Schmidlin.
b) Verfügung, die Baulast an Nachbarschafts-Wegen detresfend.
Zu Beseitigung verschiedener Anstände, welche sich in Vollziehung der besiehen-
den geseßlichen Bestimmungen über die Baulast an öffenrlichen Wegen da und dort
ergeben haben, wird hierüber den mit der Straßen-Polizei beauftragten Behörden,
nach höchster Entschließung vom 17. d. M. bis auf anderweite gesetzliche Bestimmung
nachstehende Instruction ertheilt:
9 1.
Jeder Inhaber einer Markung (Gemeinde oder Gutzherrschaft) ist zur Unter-
haltung der nicht in die Verwaltung des Staars aufgenommenen öffentlichen Wege
(Nachbarschafts= und Güterwege) im Umfang der Markung verpflichtet, in so weit
biezu nicht einem Dritten, vermöge eines besonderen Rechtstitels, oder eines die Stelle
eines solchen verrtretenden Herkommens, die Verbindlichkeit obliegt. (Landes-Ordnung
Tit. 87. Weg-Ordnung vom 35. Oktober 2908, K. 1.)
#. 2.
Die Unterhaltung hat so zu geschehen, daß die Wege beständig und zu jeber
Jahrszeit brauchbar und fahrbar seyen. »
Namentlich muͤssen dieselben gut planirt, und mit Abzugsgräben, mit den erfor-
derlichen Bruͤcken und Dohlen, auch an schmalen Stellen und Erhoͤhungen mit
Schranken versehen seyn.
Kuͤnstlichere Anlagen koͤnnen unter dieser gesetzlichen Unterhaltungspflicht nur in
so weit begriffen werden, als dieselben zur Sicherung eines Zustandes bestaͤndiger
Brauchbarkeit und Fahrbarkeit des Wegs unumgänglich erforderlich sind.
Für das Einzelne der obengenannten Arbeiten dienen im Allgemeinen die Vor-
schrifen der Instruction für die Wegmeister vom 35. April 2oß, zur Richtschnur.
(Weg-Ordnung #§. 1, . Verordnungen vom 5. Februar und 4. Dezember 1611, bei
Knapp, Repert. Th. 4, S. 58), 590.)