Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

554
+.  3.

Wenn  von  einer  oder  mehreren  Gemeinden  oder  von  einer  Amtsbörperschaft  die
chausseemäßige  Herstellung  eines  bestehenden  Vicinal-Weges,  welcher  theilweise  auf
einer  gutsherrlichen  Markung  liegt,  beschlossen  wird,  so  kann  die  Mitwirkung  des
Inhabers  der  letztern,  in  Ermanglung  götlicher  Uebereinkunft  oder  eines  sonsiigen
besonderen  Rechtstitels,  nur  in  so  weit  in  Anspruch  genommen  werden,  als  hiedurch
der  Aufwand,  den  die  nach  dem  vorhergehenden  .  :  zu  bemessende  geseßliche  Baulast
dem  Markungs-Inhaber  auferlegt,  nicht  überschritten  wird.

g.  4.

Die  Frage,  ob  und  nach  welchem  Maasstabe  die  innerhalb  einer  Gemeinde-Markung
  gelegenen,  aber  nicht  im  Gemeinde-Verband  stehenden  Grundstuͤcke  zum  Bau
der  auf  der  Markung  befindlichen  Wege  beizutragen  haben,  ist  Gegenstand  der  Gesetzgebung.


g.  5.

Auf  gleiche  Weise  bleibt  es  der  Gesetzgebung  vorbehalten,  fuͤr  diejenigen  Fälle,
wo  die  Baulast  mit  den  Mitteln  des  Baupflichtigen  oder  mit  dem  Nutzen,  den  ihm
die  Herstellung  des  Weges  gewährt,  in  auffallendem  Misverháltniß  steht,  eine  angemessene
  Concurrenz  der  mitbetheiligten  Gemeinden,  Gutzherrschaften  oder  Amts-Bezirke,
  festzusehen.

Mittlerweile  haben  die  Bezirköämter  in  vorkommenden  Fällen  dieser  Art  zur
Ausmittlung  einer  solchen  Concurrenz  nach  Maßgabe  der  bieher  beobachteten  Grundsätze
  die  geeignete  Einleitung  zu  treffen.

6.
Durch  die  voransiehenden  Vorschriften  ist  die  Verordnung  vom  5.  Juli  1812
ausser  Wirkung  geseßt.
Stuttgart  den  19.  Juni  1828.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestät  besondern  Vefehl.
Schmidlin.