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+. 3.
Wenn von einer oder mehreren Gemeinden oder von einer Amtsbörperschaft die
chausseemäßige Herstellung eines bestehenden Vicinal-Weges, welcher theilweise auf
einer gutsherrlichen Markung liegt, beschlossen wird, so kann die Mitwirkung des
Inhabers der letztern, in Ermanglung götlicher Uebereinkunft oder eines sonsiigen
besonderen Rechtstitels, nur in so weit in Anspruch genommen werden, als hiedurch
der Aufwand, den die nach dem vorhergehenden . : zu bemessende geseßliche Baulast
dem Markungs-Inhaber auferlegt, nicht überschritten wird.
g. 4.
Die Frage, ob und nach welchem Maasstabe die innerhalb einer Gemeinde-Markung
gelegenen, aber nicht im Gemeinde-Verband stehenden Grundstuͤcke zum Bau
der auf der Markung befindlichen Wege beizutragen haben, ist Gegenstand der Gesetzgebung.
g. 5.
Auf gleiche Weise bleibt es der Gesetzgebung vorbehalten, fuͤr diejenigen Fälle,
wo die Baulast mit den Mitteln des Baupflichtigen oder mit dem Nutzen, den ihm
die Herstellung des Weges gewährt, in auffallendem Misverháltniß steht, eine angemessene
Concurrenz der mitbetheiligten Gemeinden, Gutzherrschaften oder Amts-Bezirke,
festzusehen.
Mittlerweile haben die Bezirköämter in vorkommenden Fällen dieser Art zur
Ausmittlung einer solchen Concurrenz nach Maßgabe der bieher beobachteten Grundsätze
die geeignete Einleitung zu treffen.
6.
Durch die voransiehenden Vorschriften ist die Verordnung vom 5. Juli 1812
ausser Wirkung geseßt.
Stuttgart den 19. Juni 1828.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Vefehl.
Schmidlin.