Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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+. 3. 
Wenn von einer oder mehreren Gemeinden oder von einer Amtsbörperschaft die 
chausseemäßige Herstellung eines bestehenden Vicinal-Weges, welcher theilweise auf 
einer gutsherrlichen Markung liegt, beschlossen wird, so kann die Mitwirkung des 
Inhabers der letztern, in Ermanglung götlicher Uebereinkunft oder eines sonsiigen 
besonderen Rechtstitels, nur in so weit in Anspruch genommen werden, als hiedurch 
der Aufwand, den die nach dem vorhergehenden . : zu bemessende geseßliche Baulast 
dem Markungs-Inhaber auferlegt, nicht überschritten wird. 
g. 4. 
Die Frage, ob und nach welchem Maasstabe die innerhalb einer Gemeinde-Mar- 
kung gelegenen, aber nicht im Gemeinde-Verband stehenden Grundstuͤcke zum Bau 
der auf der Markung befindlichen Wege beizutragen haben, ist Gegenstand der Ge- 
setzgebung. 
g. 5. 
Auf gleiche Weise bleibt es der Gesetzgebung vorbehalten, fuͤr diejenigen Fälle, 
wo die Baulast mit den Mitteln des Baupflichtigen oder mit dem Nutzen, den ihm 
die Herstellung des Weges gewährt, in auffallendem Misverháltniß steht, eine ange- 
messene Concurrenz der mitbetheiligten Gemeinden, Gutzherrschaften oder Amts-Be- 
zirke, festzusehen. 
Mittlerweile haben die Bezirköämter in vorkommenden Fällen dieser Art zur 
Ausmittlung einer solchen Concurrenz nach Maßgabe der bieher beobachteten Grund= 
sätze die geeignete Einleitung zu treffen. 
6. 
Durch die voransiehenden Vorschriften ist die Verordnung vom 5. Juli 1812 
ausser Wirkung geseßt. 
Stuttgart den 19. Juni 1828. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Vefehl. 
Schmidlin.
	        
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