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mäßig meublirten Wohnung, während delsen unvermähltem Stande in jährllchen
dreigigtausend Gulden.
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält cr jährlich eine Sustentation von sechsund-
sechszigtausend Gulden.
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jährlich acht-
tausend Gulden.
Art. 37.
Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, durch seine Ver-
mählung veranlassten, Erhöhung auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit oder
ohne Hinterlassung von Kindern durch den Tod verliert.
Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung an die Staats-
Casse zurück, sind auch nicht vererblich.
Art. 36.
Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgelegtem einundzwanzigsten
Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in eine Sustentation von je dreißigtausend
Gulden. Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Va-
ters bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder bis zu ihrem Ableben vor ihrem
Vater, in welch' beiden Fällen sie aufhört.
Art. 39.
Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebens-
tahre, sie mögen vermählt seyn oder unvermählt, eine persönliche Sustentation von je
zwanzigtansend Gulden.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Sustentation
(Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den nachgebor-
nen Söhnen des Königs gebührende Sastentation (Art. 33).
Art. 10. 1
Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen
Kindern sterben; so erhalten diese zusammen eine Sustentation, und zwar von zwanzig-
tausend Gulden, wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden sind; —
von dreißigtausend Gulden, wenn mehr als zwei minderjährige vorhanden sind.