Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 51. 
Die Toͤchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermaͤhlung eine Mitgabe von 
achtzigtausend Gulden. 
Verlieren aber solche Toͤchter ihren Vater als Kronprinzen, vor ihrer Vermaͤh- 
lung; so werden sie den uͤbrigen Enkelinnen des Koͤnigs gleichgestellt, und erhalten 
eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden. 
Art. 52. 
Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten bei ihrer Vermäh- 
lung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend Gulden. 
E. Wittume. 
Art. 55. 
Jeder Anspruch auf Wittum wird nur durch eine hausgesehmäßige Ehe und 
durch den Tod des Gemahls begründet, und erlischt nach dem Ableben der Wittwe 
oder deren Wiedervermählung. 
Art. 54. 
Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer standesmäßig meublir- 
ten Residenz und einem anständig meublirten Königlichen Lustschlosse zum Sommer- 
aufenthalte, jährlich einmalhunderttausend Gulden. 
Rebst dem wird derselben zur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes (mit 
Silber, Service, Porzellän, Tafel= und Weiß-Zeug, Küchen= und Hausgeschirr 2c.) 
so wie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend 
Gulden aus der Staats-Casse ausgeseßt. 
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür angeschaff- 
ten Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rückerstattungs-Verbindlichkeit Statt. 
Art. 55. 
Einer Kronprinzessin werden als Witrum neben einer anständig meublirten 
Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der Staats-Casse vom Könige 
angewiesen werden. 
Art. 56. 
Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses hat zu ihrem standes- 
mäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben min-
	        
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