Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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der öffentlichen Bücher von Seite der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- 
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüsse 
des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die stiftungsmäßige 
Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüsung und Justification ihrer Rechnungen; die 
Vertheilung und Ausgleichung der Kriegs-Leistungen unter den einzelnen Mitgliedern 
der Gemeinden; 
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan- 
des-Polizei, in so fern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehören; 
es steht ihm daher inebesondere zu: 
die Fürsorge für die bestehenden Bildungs-Erziehungs= und Unterrichts-An- 
stalten, für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleizes, für die Beschäfti- 
gung und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landstreicher, die 
Aufenthalts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits= Gesundheits= Gewerbs- 
Feuer= und Straßen-Polizei 2c.; · 
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen 
der Polizei- und Regiminal--Gesetze, die Aufsicht uͤber Polizei--Gefaͤngnisse und Ge- 
fangenen-Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhuͤtung, Entdeckung und Be- 
strafung der Verbrechen; 
die Unterstuͤtzung des Koͤniglichen Oberamts bei der Ausübung der Hobeirs-Rechte 
in den Patrimonial-Orten, gleichwie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz- 
Beamten, der Königlichen Milirär= und übrigen Staats-Behörden in der Ausübung 
ihres Berufs. 
K. 36. , 
Der gräfliche Amtmann hat die Befugniß, in seiner Eigenschaft als Vorgesester 
der von den gräflichen Besigungen gebilderen Gemeinden, den Amts-Versammlungen 
berathend beizuwohnen. 
. 35. 
Die in die hohe Polizei= und allgemeine Staats-Verwaltung einschlagenden 
Gegenstände hat Unser Königlicher Oberamtmann auoschließend und unmittelbar im 
ganzen Umfange seines Bezirks zu besorgen, namentlich:
	        
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