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Eigenthuͤmer meldet, und die Lager-Gebuͤhr entrichtet, werden als herrenlos erklaͤrt,
sofort in oͤffentlichen Blaͤttern mit genauer Beschreibung zu Jedermanns Kenntniß ge-
bracht, und, wenn sich innerhalb eines Vierteljahres Niemand dazu meldet, vier Wo-
chen darnach oͤffentlich versteigert. Der erloͤste Betrag wird nach Abzug der rückstän-
digen Lagergebuͤhren, des Eingangszolles und der Verstei gerungskosten noch ein Jahr
in Verwahrung behalten. Legitimirt sich in dleser Frist noch Jemand als Eigen-
chümer für den einen oder andern Gegenstand, so wird diesem der deponirte Betrag
verabfolgt, wo nicht, so fällt das Depositum dem für das Zollpersonale bestimmten
Unterstützungsfonds zu, vorbehaltlich des Regresses des etwa vor der Verjährungszeit
sich noch meldenden Eigenthömers. Die Verjährungszeit ender nach 5 Jahren vom
Tage der Niederlegung auf der Halle gercchnet.
.683.
Handelsgüter, welche feuergefährlich sind, oder durch deren Auftewahrung in der
öffentlichen Riederlage andere daselbst befindliche beschädigt werden können, sind von
den Hallen ausgeschlossen.
Die betreffende Regierung wird am Sicze jedes Hallamts Anordnung treffen lassen,
wohin derlel Waaren untergebracht werden sollen.
. 6GB4.
Kein Handelsgut kann aus der oͤffentlichen Niederlage abgeliefert werden, als gegen
Zuruͤckgabe des Hallscheins, welcher unentgeldlich immer ertheilt werden muß, und der
allenfalls rückständigen Niederlags-Gebühren, dann gegen Bezahlung des Eingangs-
Bolkes, es wäre denn, daß es entweder als Bestandtheil einer durchgehenden Fracht bei
dem Hallamte verladen, oder in ein Privatlager gebracht werden sollte, wobei die Be-
zahlung des Eingangs-Zolles im ersteren Falle ganz, im letzteren Falle aber vorläufig
unterbleibt. Güter, die inländischen Ursprungs oder schon zum Eingange verzollt sind,
können mit Bewilligung der Hallämter auch auf die öffentlichen Niederlagen gebracht
werden. Die Bestimmungen des K. 79 in Hinsicht der Haftung der Niederlags-Gebüh=
ren und der Hallscheine sind auch bei diesen Gütern zu beobachten.
35.
Colonial-Waaren, und solche ausländischen rohen Handelsgüter, dergleichen im Ge-
biete des betreffenden Staates nicht erzeugt werden, mit Ausschluß aller Flössigkeiten,