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solche Handlungen oder Unterlassungen verbundeu sind, fuͤr welche die allgemeinen Straf-
gesehze eine Vergehens= oder Verbrechensftrase bestimmen.
Als Verbrechen, die mit ciner Strafe von zwei bis acht Jahren Arbeitshausstrafe
belegt werden, sind noch anzusehen, wenn Schwärzungen in Rotten (Banden) oder mit
gewassncter Hand geschehen, oder wenn die Joll-Verkürzung in Verbindung milt einer
Assekuranz-Gesellschaft unternommen wird.
Wenn im Königreiche Württemberg und den Hohenzollern'schen Fürstenthümern
mit den in der gegenwärtigen Vereins-Zoll-Ordnung vorgesehenen Straffällen solche
Handlungen oder Unterlassungen verbunden find, durch welche nach den allgemeinen
Scrafsgesehtzen eine besondere Strafe verwirkt wird, so bleibt die besondere Bestrafung
derselben nach den Gesetzen des Laudes vorbehalten.
Dahin gehören insbesondere auch: Schwärzungen, die in Rotten (Banden) eber
mit gewafsneter Hand geschehen, oder wenn die Zoll-Verkürzung in Verbindung mir
einer Assekuranz-Gesellschaft uuternommen wird.
K. 96.
Bei den in Zisser 2—6 des &. 96 angegebenen Verlesungen der Zoll-Ordnung
findet neben den geseßlichen Strafen und deren Folgen auch die Consickation in folgen-
den besonderen Fällen Statt:
) wenn Gegenstände ein= aus= oder durchgeführt werden, deren Eingang, Durch-
gang oder Ausgang verboten istz
2) wenn die Zollstätte, sey ces im Ein= Aus= oder Durchgange ohne Anmeldung
zur amtlichen Behandtung übergangen, oder wenn eine zollbare Waarc auf verbotenen
Wegen ein= oder ausgebracht, oder wenn die noch nicht verzollte Waarc heimlich ab-
gestoßen, ausgewechselt oder vermindert wird;
5) wenn die zollbaren Gegenstände verschwiegen, ober die Waaren falsch, und in
einer Qualität, die einem geringeren Zollsaße unterliegt, declarirt werden;
4) wenn die an eingehende oder durchgehende Güter amtlich angelegte Versicherung
verletzt wird, — und über den Zufall sich nicht genugend ausgewiesen werden kann;
5) wenn bewilligte Begünstigungen mißbraucht, oder Begünstigungsscheine nicht
vorschriftmäßig abgelegt werden.