Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

751 
solche Handlungen oder Unterlassungen verbundeu sind, fuͤr welche die allgemeinen Straf- 
gesehze eine Vergehens= oder Verbrechensftrase bestimmen. 
Als Verbrechen, die mit ciner Strafe von zwei bis acht Jahren Arbeitshausstrafe 
belegt werden, sind noch anzusehen, wenn Schwärzungen in Rotten (Banden) oder mit 
gewassncter Hand geschehen, oder wenn die Joll-Verkürzung in Verbindung milt einer 
Assekuranz-Gesellschaft unternommen wird. 
Wenn im Königreiche Württemberg und den Hohenzollern'schen Fürstenthümern 
mit den in der gegenwärtigen Vereins-Zoll-Ordnung vorgesehenen Straffällen solche 
Handlungen oder Unterlassungen verbunden find, durch welche nach den allgemeinen 
Scrafsgesehtzen eine besondere Strafe verwirkt wird, so bleibt die besondere Bestrafung 
derselben nach den Gesetzen des Laudes vorbehalten. 
Dahin gehören insbesondere auch: Schwärzungen, die in Rotten (Banden) eber 
mit gewafsneter Hand geschehen, oder wenn die Zoll-Verkürzung in Verbindung mir 
einer Assekuranz-Gesellschaft uuternommen wird. 
K. 96. 
Bei den in Zisser 2—6 des &. 96 angegebenen Verlesungen der Zoll-Ordnung 
findet neben den geseßlichen Strafen und deren Folgen auch die Consickation in folgen- 
den besonderen Fällen Statt: 
) wenn Gegenstände ein= aus= oder durchgeführt werden, deren Eingang, Durch- 
gang oder Ausgang verboten istz 
2) wenn die Zollstätte, sey ces im Ein= Aus= oder Durchgange ohne Anmeldung 
zur amtlichen Behandtung übergangen, oder wenn eine zollbare Waarc auf verbotenen 
Wegen ein= oder ausgebracht, oder wenn die noch nicht verzollte Waarc heimlich ab- 
gestoßen, ausgewechselt oder vermindert wird; 
5) wenn die zollbaren Gegenstände verschwiegen, ober die Waaren falsch, und in 
einer Qualität, die einem geringeren Zollsaße unterliegt, declarirt werden; 
4) wenn die an eingehende oder durchgehende Güter amtlich angelegte Versicherung 
verletzt wird, — und über den Zufall sich nicht genugend ausgewiesen werden kann; 
5) wenn bewilligte Begünstigungen mißbraucht, oder Begünstigungsscheine nicht 
vorschriftmäßig abgelegt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.