Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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1825 (Reg. Blatt S. 22) und nach den weiteren Bestimmungen der Vorladung vom 
20. Februar 1837 (Reg. Blatt S- 81) bis zum Zo. April an den katholischen Kirchen- 
rath einzuschicken. Spaͤter einkommende Bittschriften bleiben unberuͤcksichtiget. 
Stuttgart den 14. Februar 1629. 
Für den Direktor: 
Mosthaf. 
o0) Anmeldungsfrist für diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande 
widmen wollen. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande zu widmen 
gedenken, haben ihre nach der Vorschrift vom :2. März 1825 (Reg. Blatt S. 168 
&.6 — 10) zu fertigenden Eingaben im Laufe des Monato April an den katholischen 
Kirchenrath einzuschiken, widrigenfalls sie unberücksichtiget bleiben. 
Das ärztliche Zeugniß muß außer den Angaben, die nach den Bestimmungen 
vom 2o. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 32) gefordert werden, auch die Angabe ent- 
halten, ob vie bisherige Entwicklung der kbörperlichen Konstitutlon des Candidaten 
keine Anlage zu einer Brust= oder Lungen-Krankheit, die ihn für den Schullehrerstand 
untüchtig machen würde, vermuthen lasse. 
Stuttgart den 24. Februar 1829. 
Für den Direktor: 
Mosthaf. 
C) Des Kriegs-Departements: 
1. Des Kriegs-Ministerium. 
Prüfungs-Termin für die Bewerber um die Aufnahme in die Offiziers-Bildungs-Austalt. 
Die diesjährige Prüfung der Jünglinge, welche sich um die Aufnahme in die 
Offiziers-Bildungs-Anstalt bewerben wollen, wird 
Dienstag den 37. März und die folgenden Tage 
vorgenommen werden.
	        
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