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. 7.
Das Urtheil der Prüfungs-Commission über die Befähigung der einzelnen Ge-
prüften ist für die Elassisication derselben entscheidend.
Wenn jedoch die Abgcordneten des Consistoriums mit der Elassisication der Prü-
fungs-Commission ganz oder theilweise nicht einverstanden sind, und ihre abweichende
Meinung in dem Protkokolle der letztern niederlegen, so wird über die Elassisecation
derjenigen Geprüften, in Beziehung auf welche dieses der Fall ist, ausnahmsweise von
dem evangelischen Consistorium entschieden, zu welchem Zwecke demselben durch seine
Commissarien die schriftlichen Antworten und die Predigt= und Catechisations-Entwörfe
der Candidaten nebst dem Urtheile der Prüfungs-Commission vorgelegt werden.
. 8.
Durch die Aufnahme in eine der drei Befähigungs-Elassen wird der geprüfte
Candidat zu Bebkleidung der Stelle eines Pfarr-Gehülsen oder Pfarr-Verwesers für
tüchtig erklärt. Zur wirklichen Uebertragung einer Pfarr-Verweserei wird jedoch we-
nigstens einjährige Dienstleistung als Pfarr-Gehölfe erfordert.
Die Namen der befähigten Candidaten werden unter Beifügung der Elassen-Prä-
dikate, jedoch ohne Bezeichnung der Unter-Abtheilung in den einzelnen= Classen, durch
das Regierungs-Blatt bekannt gemacht.
5. 9.
Diejenigen Candidaten, welche wegen unzureichender Kenntnisse nicht einmal das
Zeugniß dritter Elasse erlangen, werden zur Fortsetzung ihrer theologischen Studien
angewiesen.
Die in diesem Falle befindlichen Seminaristen haben ihre Studien auf eigene
Kosten fortzusesen, und werden nach dem Ermessen des evangelischen Consistoriums
entweder zu der nächsten oder zu einer nachfolgenden Candidaten-Prüfung von
Amtswegen berufen, und wenn sie hiebei abermals nicht zureichende Kenmtnisse be-
weisen, so ist ihre Entlassung aus dem Seminar-Verbande unter Verurtheilung zum
Kosten-Ersatz einzuleiten.
Bei andern in der ersten Prüfung nicht bestandenen Candidaten hat das Confissto=
rium ihre Gesuche um Julassung zu einer spätern Candidaten-Prüfung zu erwarten.