Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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vorzuͤglich anemyfehlbare Heilkraͤfte aus- 
zeichnen ? — Durch welche Thatsachen und 
Erfabrungen sind diese Heilkraͤfte bestaͤtigt? — 
Welche dieser in ihren Heilkraͤften gepruͤf- 
ten inlaͤndischen Mittel sind die verlaͤssigsten 
Surrogate einzelner wirksamer indischer 
Heilkoͤrper ? 
II. Preisfrage. 
Da so viele inlaͤndische Pflanzen kampfer- 
bältig sind, welche wäre die Methode, dieses 
Prinzip auf die unkostspieligste Art aus den- 
selben zu erbalten? — welcher anderer Natur- 
körper, oder welches Präparat und Zusam- 
mensezung (Naphten und ktberische Oele 
abgerechnet) wäre das beste inländische Sur- 
rogat des Kampfers, in Anbetrache aller 
seiner Heilkräfte? 
III. Preisfrage. 
Welcher einzelne Heilkörper (den Arsenik 
abgerechnet) ist das verlässigste inländische 
oder europäische Surrogat der peruviani- 
Ichen Fieberrinde, in Hinsicht ihrer specift= 
schen Heilkräfte welche Zusammensezung 
von mehreren Heilkörpern könnte etwa die 
ndmlichen Kräfte leisten? 
IV. Preisfrage. 
Welche unter den inländischen Pflanzen 
kann mie ihren Kräften die Sennesblätter 
ersezen? — welcher inländischer Heilkörper 
(ausser der Cratiola) ersezt am füglichsten 
die alapa 7— Was gibt es auf dem festen 
lande Europens für ein sccheres Surrogat 
der Ipekakuanha, Mineral: Körper unge- 
rechnet? 
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V. Preisfrage. 
Wie läßt sich das Opium im Inlande 
mit Vortheil und aus der nämlichen Pflanze 
etwa erzeugen, als es im Orient erzeugt 
wird? — Tus welchen anderen Pflanzeu- 
gattungen läßt sich ein dem Opium vollkont- 
men cnaloges Heilmittel Hervorbringen? 
  
(Die Bestellung eines Mandatars ad iafinuzn- 
dum und zur Entrichtung der Erpedirions- 
Gebühren berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da die unterm 24. Oktober 1807 erlassene 
allerhöchste Verordnung, wegen Erbebung 
der Expeditions-Gebübren durch die Post- 
##mter, nunmehr unterm 26. Dezember 1808 
beschränkt worden ist; so bat für die Zu- 
kunfe jede Partbei, welche nicht selbst bier 
wohnt, und zwar nach 1#4 Tagen von Kund- 
machung dieser Verfügung angerechnet, bei 
ibrer Eingabe zum königlichen Oberappella: 
tions-Gerichte zugleich einen Anwalt nicht 
nur ack inlinnandum, sondern anch zur Ent, 
richtung der Expeditions : Gebübren, bei 
6 Reichsthalern Strafe, bierorts zu bestellen, 
und denselben allezeit am Ende der Schrift 
anzuzeigen. 
Diese Verfügung verbindet jedoch für der- 
mal nur jene Bestandebeile des Königreichs, 
wo die baierische Gerichtsordnung beobachtet 
wird. München den 16. Jänner 1309. 
(Oberappellations Gericht des 
Königreiches Baiern. 
¶Graf von la Rosce. Graf Relgersderg. 
Frankl, Sekretir.
	        
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