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Spaͤtere Abaͤnderungen oder die Nachholung einer in der bestimmten Zeit nicht-
gelieferten Antwort sind nicht gestattet.
Von den vorgelegten Fragen ist an jedem halben Tage wenigstens eine (nach der
Wahl des Candidaten) in lateinischer Sprache zu beantworten.
§ 19.
Die mündliche Prüfung wird durch die Prüfungs-Commissarien vor versammeltem
Consistorium je mit drei bis vier Candidaten zugleich vorgenommen.
Die Fragen haben sich nicht blos über die, bei der schriftlichen Prüfung vorge-
kommenen Gegenstände, isondern auch über andere bei der schriftlichen Prüfung nicht
berührte Zweige der im &. 17 genannten Fächer zu verbreiten.
Unmittelbar nach Entlassung der gleichzeitig geprüften Candidaten wird das Ur-
theil der Pröfungs-Commissarien über die von jedem derselben in der mündlichen Prü-
fung bewiesene Befähigung zu Protokoll gegeben.
. 20.
Zu den Predigt= und Catechisations-Proben werden den Candidaten von den Prö-
fungs-Commissarien bestimmte Terte vorgeschrieben, welche den ersteren spätestens
à" Stunden vor dem Anfang der schriftlichen Prüfung bekannt gemacht werden.
Bei Ablegung der Probe-Predigten und Catechisationen sind die sämtlichen Mit-
glieder des evangelischen Consistoriums gegenwärtig.
1.
Wenn die Prüfung sämtlicher Abtheilungen für den ganzen Jahrgang beendigt
ist, so wird über das Ergebniß derselben durch die Prüfungs-Commissarien im ver-
sammelten Consistorium schriftlicher Vortrag erstattet, sofort über die Befähigung jedes
einzelnen Candidaten unter Beobachtung der im KF.6 bestimmten Elassen-Eintheilung
erkannt, und dieses Erkenntniß jedem Candidaten mittelst eines sein Elassen-Prädikat
enthaltenden Prüfungs-Zeugnisses eröffnet.
Die Namen der für anstellungsfähig erblärten Candidaten werden durch das Re-
gierungs-Blatt bekannt gemacht; ein Duplikat dieser Liste aber mit Beifügung der
Classen-Prädikate und deren Unter-Abtheilungen zum Ministerium des Kirchen= und
Schul-Wesens eingesendet.