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Deutschland — Preußen.
König und Volk, die Preußen groß gemacht hat, bestehen bleibt, so wer-
den wir auf dem Wege beschworener Rechte den Gefahren einer bewegten
Zeit und allen drohenden Stürmen widerstehen können. Das walte Gott!"
22.10. Feierlicher Einzug des gekrönten Königs in Berlin.
25.10. Eine Depesche an den preußischen Gesandten in Hannover be-
züglich des hannover'schen Flottenantrages am Bunde anerkennt
„den patriotischen Entschluß der hannover'schen Regierung, mit der
bedeutenden Leistung von 20 Kanonenbooten einstweilen den Bun-
desleistungen vorangehen zu wollen,“ bedauert aber, den Antrag
nicht unterstützen zu können, da sie es nicht für zuträglich erachte,
„die Frage wegen Bildung einer Kanonenbootflottille der Nordsee
aus dem Ganzen der Küsten-Vertheidigungsanstalten auszusondern
und einer getrennten Behandlung am Bunde zu unterziehen“.
5. Nov. Ein königlicher Erlaß ordnet eine kleine Modification des
Herrenhauses an.
5.11. Ein zweites Rundschreiben des Ministers des Innern präcisirt
nochmals das Programm der Regierung.
Dem Lande sind die Normen bekannt, welche des Königs Majestät am
8. Nov. 1858 als diejenigen Allerh. Ihrer Regierung kundgegeben haben.
Allerhöchstdieselben haben noch in jüngster Zeit dem Staatsministerium aus-
drücklich auszusprechen geruht, daß auf diesen Normen fest beharret werden
soll, verlangen aber auch, daß dieselben vor Mißdeutungen gewahrt werden
An diesen wahrhaft conservativen Grundsätzen, welche alle extremen
sowohl reactionäre als demokratische Richtungen ausschließen, fest
haltend, hat die Staatsregierung seither deren Verwirklichung unausgesetzt
angestrebt. Dasselbe Ziel wird sie auch ferner unbeirrt und unabänderlich
verfolgen. In dem Bewußtsein, daß das Wohl der Krone und des Landes
unzertrennlich sind, wird sie, auf dem Wege lebensfähiger Entwickelung
fortschreitend, die Macht und das Recht der Krone eben so heilig halten,
wie die beschworenen Rechte des Volkes zu bewahren und zu befestigen
suchen; bei der Fortbildung der Gesetzgebung aber den Verheißungen der Ver-
fassung und den auf den verschiedenen Gebieten des Staatslebens hervortre-
tenden Bedürfnissen gerecht werden. Ohne mit der großen Vergangenheit,
insbesondere der Epoche der Wiedergeburt Preußens in den ersten Decennien
dieses Jahrhunderts zu brechen, vielmehr bei der Reform der Gesetzgebung
die geschichtliche Entwickelung Preußens vor Augen habend und anknüpfend
an die, jene Wiedergeburt anbahnende Gesetzgebung, wird sie auch Bestehen-
des zu erhalten wissen, soweit es dem Gemeinwohle ferner zu dienen noch
fähig ist. Den Forderungen nach unberechtigten neuen Gestaltungen
wird sie mit Bestimmtheit entgegentreten. In den Grenzen, welche hieraus
sich ergeben, wird es unter Anderem auch Aufgabe der Staatsregierung
sein, die Umbildung derjenigen Institutionen herbeizuführen, welche wie die
Kreisverfassung und die gutsobrigkeitliche Gewalt in den östlichen Provin-
zen, den Anforderungen der Gegenwart nicht mehr entsprechen und mit der
Verfassung des Landes dauernd nicht verträglich erscheinen. Nicht weniger
erkennt die Staatsregierung es als ihre Pflicht, die für die Erhaltung und
Stärkung der Wehrkraft des Landes ins Leben gerufene Umformung der
Heeresverfassung zum gesetzlichen Abschluß zu bringen und dieselbe mit
steter Rücksicht auf die finanziellen Kräfte des Landes der Vollendung ent-
gegenzuführen. Es wird dadurch die Machtstellung und Integrität Preußens
sowie die Erfüllung seiner Aufgabe für das deutsche Gesammt-Vaterland