Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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1) Da nach den aͤrztlichen Erfahrungen die jungen Leute bis zum zuruͤckgelegten 
dreißigsten Lebensjahre vorzugsweise empfänglich für die Menschen-Pocken sind, 
und selbst diejenigen, welchen die Schuß-Pocken früher eingeimpft wurden, sich 
nicht unbedingt für geschützt halten dürfen, wenn nicht ein innerlicher Arzt 
aus den vorhandenen, Narben sich überzeugt hat, daß der Erfolg der Impfung 
vollkommene Beruhigung hierüber gewähre; so haben alle Orts-Polizei-Be- 
hörden im ganzen Königreiche sogleich nach dem Empfange der gegenwärtigen 
Verordnung sämtliche Einwohner ihres Bezirks, welche das dreißigste Lebens- 
jahr noch nicht überschritten und bis jeßt weder die Menschen-Pocken noch die 
Schußpocken-Impfung mit ganz unzweifelhaftem Erfolge erstanden haben, auf 
das Dringendste aufzufordern, sich der Impfung ohne allen Zeit-Verlust zu 
unterwerfen. Die schon früher Geimpften aber sind aufzufordern, ihre Narben 
durch einen zur innerlichen Praxis ermächtigten Arzt sorgfältig untersuchen, 
und, im Fall sich hiebei der mindeste Zweifel ergeben sollte, die Impfung an 
sich wiederholen zu lassen. 
2) Die diesfallsigen Aufforderungen sind bei solchen, die noch unter elterlicher 
Gewalt oder Vormundschaft stehen, an die im Orte befindlichen Eltern oder 
Pfleger, bei Handwerks-Gehülfen und Lehrlingen, die nicht im Orte ihre Hei- 
math haben, an deren Meister, bei Dienstboten, die Heimath-Genossen anderer 
Orte sind, an die Dienstherrschaften, zugleich aber immer auch an die zu 
Impfenden selbst, soweit solche über vierzehn Jahre alt sind, zu richten. 
35) Es ist denselben hiebei mit der gehöèrigen Eindringlichkeit vorzustellen, daß die 
Schuspocken-Impfung, beziehungsweise deren Wiederholung, das einzige Mittel 
sey, wodurch der Geimpfte seine eigene Person und mittelbar seine nächsten 
Umgebungen gegen die Ansteckung sichere, und daß, wenn der Einzelne diese 
Vorsicht unterlasse, in Folge dieser Unterlassung aber von den Menschen- 
Pocken ergriffen werden sollte, nicht nur für ihn, für seine sämtlichen Haus- 
Genossen und nach Umständen für die ganze Gemeinde die Unannehmlichkeiten 
und Stoͤrungen einer polizeilichen Sperre eintreten müßten, sondern auch in 
dem Falle, wenn ihm nicht ganz zureichende Entschuldigungs-Gründe zur Seite 
stehen, ihm der Ersaß des dadurch verursachten Schadens, namentlich der ge-
	        
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