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Klasse uͤbersteigende Bevoͤlkerung erhaͤlt, oder unter die niedrigste Normal-Zahl
dieser Klasse heruntersinkt, ist dieselbe gleichzeitig mit der Genehmigung jener
Bezirks-Veränderung in die ihr nach ihrer nunmehrigen Einwohner-Zahl nach
dem Verwaltungs-Edikt &. 2 zukommende Klasse einzuseten.
Außer dem Fall einer veränderten Bezirks-Eintheilung kann eine Abänderung
in der bestehenden Elassisikation der Gemeinden nur dann für zulässig erkannt werden,
wenn die im Laufe der Zeit eingetretene Ab= oder Zunahme der Bevölkerung
theils durch den Betrag derselben, theils eine bestimmte Reihe von Jahren
hindurch sich als nachhaltig erprobt hat.
5) Für Hachhaltig ist die Ab= oder Zunahme der Bevölberung erst dann zu achten,
wenn sie « «
a) wenigstens den zwanzigsten Theil der Normal--Zahl der bisherigen Klasse der
Gemeinde (bei dem Uebergang von der ersten in die zweite Klasse und um-
gekehrt wenigstens zweihundert fünfzig, bei dem Uebergang von der zweiten
in die dritte Klasse wenigstens fünszig Einwehner) beträgt, und
b5) wenigstens fünf Jahre hindurch sich in diesem Betrag erhalten hat.
4) Bei der periodischen Revision des Standes der Bevölkerung (Verordnung vom
2. Juni 1323, K. 10, Staats= und Reg. Blatt S. 508) und somit auf den
1. Rovember 183: erstmals haben die K. Oberämter von Amtswegen zu un-
tersuchen, ob und welche der ihnen untergebenen Gemeinden die zweite Hälfte
des abgelaufenen Jahrzehends hindurch eine von der Normal-Zahl ihrer bis-
herigen Klasse wenigstens um ein Zwanzigstel derselben sbweichende Bevölke-
rung gehabt haben, und das Ergebniß dieser Untersuchung in einem abgeson-
derten Berichte der vorgesehten Kreis-Regierung anzuzeigen.
5) Das Erkenntniß über eine Abänderung der bestehenden Klassen-Eintheilung
bleibt in allen vorbemerkten Fällen dem Ministerium des Innern vorbehalten,
welches dasselbe durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß brin-
gen wird.
Stuttgart den :4. April 1629. Schmidlin.
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