4) In keinem dieser Fälle (I., 2., 3.) koͤnnen sich die baͤuerlichen Wirthe
weder der alleinigen Uebernahme der Kommunallasten noch der gesetzli-
chen Huͤlfsdienste versagen.
Ich beauftrage das Staats-Ministerium, diese Deklaration durch die
Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24sten März 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats-Ministerium.