Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

186 
und 
4) an das ärztlich chirurgische Militär-Institut zu Ulm aus dem Oberamts-Be- 
zirke Ulm. 
K. 3. 
Ausserhalb der im 9.2 genannten Jahreszeit sind die vorgenannten Leichname nur 
aus den nachstehenden Oberamts-Bezirken alsr 
Tübingen, Rottenburg, Horb, Sulz, Balingen, Reutlingen, Münsingen, 
Urach, Kirchheim, Göppingen, Gmünd, Nürtingen, Eßlingen, Cannstadr, 
Waiblingen, Ludwigsburg, Marbach, Vaihingen, Stuttgart (Stadt und 
Amt), Leonberg, Böblingen, Calw, Nagold, Herrenberg. 
an die Anatomie der Universität Tübingen abzuliefern. 
Es hat jedoch bei den in die wärmere Jahrszeit fallenden Ablieferungen aus etwas 
entfernten Oberämtern jedesmal, beziehungsweise bei Leichnamen aus Armen= oder 
Straf-Anstalten der Hausarzt, bei andern Leichnamen der Oberamts-Arzt, wenn dieser 
sich im Orte befindet, ausserdem aber der Chirurg des Orts oder der Nachbarschaft 
zuvor darüber zu erkennen: ob der Leichnam ohne Gefahr für den allgemeinen Ge- 
sundheits-Zustand nach Tübingen transportirt werden könne. 
6. 6. 
Die Ablieferung wird bei Leichnamen aus Straf-Anstalten, wie bisher, von den 
Vorstehern derselben, bei andern Leichnamen aber von dem Oberamt, welchem deshalb 
der betreffende Gemeinde-Vorsteher sogleich nach eingetretenem Todesfall Anzeige zu 
machen hat, veranstaltet. 
g. 5. 
Die Ueberlieferung des Leichnams ist durch öffentlichen Abstreich möglichst genau 
zu verakkordiren. 
Dem Fuhrmann ist von der Behörde, welche die Ablieferung veranstaltet, ein 
Vorweis mitzugeben, welcher neben der Unterschrift der ausstellenden Behörde 
1) den Namen und Wohnort des Fuhrmanns, 
a) den Namen, Alter und Wohnort der Person, deren Leichnam geführt wird,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.