Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

dSJNo.  7.  —.

 

(No.  790.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Kdniglich  =  Preußischen  und  Könlglich  =  Sächsischen
  Regierung  verabredeten  Aufhebung  der  gegenseitigen  Kosten-Vergütung
  in  Kriminal-Untersuchungssachen  wider  unvermdgende  Persenen.
Vom  12t6en  März  1823.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Königlich-Sachsischen
Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  die  gegenseitige  Kosten-Vergütung  in  Kriminal=
  Untersuchungssachen  wider  unvermögende  Personen  aufzuheben;  so  erklärt
erstgedachte  Regierung  Folgendes:

1)  In  allen  Fällen,  wo  Delinquenten  von  Königlich-Preußischen  und
Königlich  =  Sächsischen  Behörden  an  einander  nach  vorgängiger  Requisition  ausgeliefert
  werden,  sind  der  requirirten  Behörde  nicht  allein  alle  baaren  Auslagen,
sondern  auch  die  sämmtlichen,  nach  bei  dieser  Behörde  üblichen  Tarxe,  zu  liquidirenden
  Gebühren  aus  dem  Vermägen  des  ausgelieferten  Delinquenten,
wenn  solches  dazu  hinreicht,  zu  entrichten.

Wenn  dagegen  der  ausgelieferte  Delinquent  kein  hinreichendes  Vermögen
besitzt,  so  fallen  die  Gebühren  für  die  Arbeiten  des  requirirten  Gerichts  durchgehends
  weg,  und  das  requirirende  Gericht  entrichtet  alsdann  nur  die  baaren  Auslagen,
  nämlich  für  Verpflegung,  Transport,  Porto,  und  Kopialien,  und  die
Gebühren  der  Sachverständigen.

2)  Zur  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Delinquent  binreichendes  eigenes
Vermögen  zur  Bezahlung  der  Gerichtsgebühren  besitze  oder  nicht?  soll  in  den  beiderseitigen
  Landen  nichts  weiteres  als  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert
  werden,  unter  welcher  der  Delinquent  seine  wesentliche  Wohnung  hat.  Sollte
derselbe  seine  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Lande  gehabt  haben  und  die
Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so  wird  es  angesehen,
  als  ob  er  kein  binreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  der  Angeschuldigte
  zwar  vermögend  die  Kosten  zu  entrichten,  dazu  aber  wegen  seiner  befun-Fahrgang

  1823.  H  denen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  April  1823.)