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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
dSJNo. 7. —.
(No. 790.) Erklärung wegen der zwischen der Kdniglich = Preußischen und Könlglich = Sächsischen
Regierung verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kosten-Vergütung
in Kriminal-Untersuchungssachen wider unvermdgende Persenen.
Vom 12t6en März 1823.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Sachsischen
Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kosten-Vergütung in Kriminal=
Untersuchungssachen wider unvermögende Personen aufzuheben; so erklärt
erstgedachte Regierung Folgendes:
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von Königlich-Preußischen und
Königlich = Sächsischen Behörden an einander nach vorgängiger Requisition ausgeliefert
werden, sind der requirirten Behörde nicht allein alle baaren Auslagen,
sondern auch die sämmtlichen, nach bei dieser Behörde üblichen Tarxe, zu liquidirenden
Gebühren aus dem Vermägen des ausgelieferten Delinquenten,
wenn solches dazu hinreicht, zu entrichten.
Wenn dagegen der ausgelieferte Delinquent kein hinreichendes Vermögen
besitzt, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Gerichts durchgehends
weg, und das requirirende Gericht entrichtet alsdann nur die baaren Auslagen,
nämlich für Verpflegung, Transport, Porto, und Kopialien, und die
Gebühren der Sachverständigen.
2) Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent binreichendes eigenes
Vermögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll in den beiderseitigen
Landen nichts weiteres als das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert
werden, unter welcher der Delinquent seine wesentliche Wohnung hat. Sollte
derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben und die
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen,
als ob er kein binreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist der Angeschuldigte
zwar vermögend die Kosten zu entrichten, dazu aber wegen seiner befun-Fahrgang
1823. H denen
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten April 1823.)