Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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3) die Todesart, beziehungsweise die Krankheit, an welcher diese Person gestorben 
ist, 
4) den Namen der anatomischen Anstalt, welcher der Leichnam zu uͤberbringen ist, 
und 
5) den Betrag des akkordirten Fuhrlohns (mit Worten geschrieben), 
enthalten muß. 
Bei Leichnamen von Selbstmördern ist in dem Vorweis noch zu bemerken, ob das 
Fahrlohn aus der Verlassenschaft desselben bezahlt werden könne oder nicht. 
Der Vorweis ist von dem Fuhrmann mit dem Leichnam an die anatomische An- 
stalt abzugeben. 
K. 6. 
Das Fuhrlohn ist bei Leichnamen von Selbstmördern aus der Verlassenschaft der- 
selben, sofern diese dazu hinreichend ist, in allen andern Füällen aber von der anatomi- 
schen Anstalt, an welche der Leichnam abgeliefert wird, zu bezahlen. Es werden jedoch 
nur die Kosten eines einspännigen Fuhrwerks passirt. 
Die Kiste, in welcher der Leichnam geführt wird, wird dem Fuhrmann zurück- 
gegeben. 
F. 1. 
Fuͤr das Begraͤbniß von Leichnamen, die nach vorstehenden Bestimmungen an eine 
anatomische Anstalt abzugeben waren, darf in keiner öffentlichen Rechnung eine Aus- 
gabe passirt werden. 
Stuttgart den 35. April 1829. 
Schmidlin. 
2. Des Studienrathé. 
Verfägung, betreffend die den Gesuchen um Aufnahme in ein niederes Seminar beizufügenden Notizen 
über den Erfolg der erstandenen Schutzpocken-Impfung. 
In Beziehung auf die Verordnungen, die Schubpocken-Impfung betrefsend (Reg. 
Blatt 1816, S. 392, K. z. 1329, Nro. 12, S. 155, Nro. 5), findet man für nöthig, 
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