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B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Competenz der Joll, Erhebungs-Behörden und den Grenz-Verkehr in Beziehung auf
das Jollwesen betreffend.
Mit höchster Genehmigung und im Einverständnisse mit dem Königl. Bayerischen
Gouvernement treten in Beziehung auf die Verordnungen vom 2. Oktober 1828, die
Competenz der Zoll-Erhebungs-Behdrden und den Grenz-Verkehr betreffend (Reg.
Blatt Nro. 62), folgende Erläuterungen und Modisicationen ein:
I.) In Bezichung auf die Competenz der Zoll-Erhebungs-Behörden an'der Grenze für den Ein= und
Austritt der Waaren.
6. 1.
Die Befugniß der Zoll-Aemter, Leinwand, welche zur Veredlung ein= und aus-
geht, im Grenz-Verkehre begünstigt zu behandeln, wird in Beziehung auf die Lein-
wand zum Bleichen auf Quantitäten von höchstens 25 Pfd. ebenso beschränkt, wie
dieß bei der Leinwand zum Färben und Drucken nach §. 2, Punkt b der Competenz-
Verordnung vom z. Oktober 1828 der Fall ist.
. 2.
Bei den Zoll-Stationen, welche an Commerzial-Straßen den Ober-Zoll-Aemtern
oder Zoll-Aemtern als Vorpostirungen vorliegen, können unter Beobachtung der
vorgeschriebenen Sicherheits-Maaßregeln (wozu namentlich beim Eintritte
die Anmeldung und Deklaration der Güter bei der vorpostirten Station gehört)
alle jene Gegenstände ein= oder austreten, welche zu oder von der Behandlung der
rückwärts gelegenen Ober-Zoll-Aemter oder Zoll-Aemter kommen.
Zu Zoll-Behandlungen innerhalb der Competenz, welche der K. 3 der gegenwär-
tigen Verfügung den an den Nebenstraßen und Communications-Wegen aufgestellten
Zoll-Stationen einräumt, sind die Vorpostirungen dagegen nur dann befugt, wenn sie
in Folge der brrlichen Verhältnisse und ihrer Entfernung von dem Ober-Zoll-Amte
oder Zoll-Amte zugleich als Erhebungsstellen bestehen.
Tritt daher eine Ladung bei einer Zoll-Station als dußerster Postirung des auf