Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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C) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung des Termins zur bevorstehenden allgemeinen Prüfung der Bewerber um Forststellen. 
Seine Königliche Majestät haben auf mehrere, seit einiger Zeit bei Höchst- 
denselben unmittelbar eingereichte Gesuche um Zulassung zur Forstdienst-Prüfung, 
Znädigst zu befehlen geruhr, daß ein Forstdienst-Prüfungs-Concurs demnächst wieder 
angeordnet werden soll. 
Eine solche Prüfung wird nun nach den Bestimmungen in der Bekanntmachung 
durch das Regierungs-Blatt Nro. 238 vom 6. Mai 18283, S. 297, für die wissen- 
schaftlich, so wie für die mehr praktisch gebildeten Candidaten, 
am 1y. und folgenden Tage des Monats August d. J. 
vorgenommen werden. « 
Es haben nun die nach oben bemerkten zwei Abtheilungen sich auöscheidenden 
Examinanden ihre Bittschriften um Zulassung zu der einen oder der andern Prüfung 
mit einem ausführlichen Verzeichniß von ihrem Nationale und einer Beschreibung ilrer 
bisherigen Laufbahn, belegt mit Zeugnissen von ihren beziehungsweise Lehrern und 
Vorgesehten, an die Registratur des Finanz-Ministerium bald möglichst und spätesteus 
bis zum r. August einzusenden; worauf sie, so wie auch alle diejenigen, welche eine 
Prüfung im Forstfache bereits nachgesucht haben, wenn sie bis zum :2. August nicht 
zurückgewiesen worden sind, den 1y. desselben Monats Morgens 3 Uhr dahier in dem 
Kanzlei-Gebaude des vormaligen Forsiraths in der Friedrichs-Straße Nro. 495 bei der 
Prüfungs-Commission sich einzufinden haben, um das Weitere von derselben zu ver- 
nehmen. 
Besonders haben aber die wissenschaftlich gebildeten Candidaten, die sich für den 
höhern Forstdienst prüfen lassen wollen, sich auch noch auszuweisen, ob ste vom 
K. Studienrath als befähigt für das Studium auf der Universität erkannt worden 
sind. 
Stuttgart den 25. Juni 1329. 
Varnbüler.
	        
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