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israelitischen Kinder in die betreffenden oͤffentlichen Schulen behaͤlt es auch in Zukunft
sein Verbleiben. «
Fuͤr die Zukunst hat jeden Orts das mit der Führung der Familien-Register
der Israeliten beauftragte Pfarramt (Verordnung vom 20. Juli 1320, Reg. Bl. S. 335)
bei der jährlichen Aufnahme der in das schulpflichtige Alter neu eingetretenen Kinder
auch diejenigen israelitischen Kinder, welche das sechste Lebensjahr um diese Zeit ent-
weder bereits zurückgelegt haben, oder bis zum 1r. November desselben Jahres zurück-
legen werden, zu verzeichnen, und hierauf in Gemeinschaft mit dem weltlichen Orts-
Vorsteher, den Eltern oder Pflegern dieser Kinder aufzugeben, daß sie dieselben bei
Eröffnung des nächsten Schuljahrs in die betreffende Schule (besondere israelitische oder
allgemeine Ortsschule) zu stellen, und von dieser Zeit an zum Schulbesuch regelmäßig
anzuhalten haben.
Das ausgenommene Verzeichniß ist dem Schullehrer zur Ergänzung der Liste der
schulpflichtigen Kinder mitzutheilen.
« H.2.
Will ein Israelite seine Kinder statt des oͤffentlichen Schulbesuchs durch einen be-
faͤhigten Hauslehrer unterrichten lassen, so hat er hievon dem Pfarrer und Schult-
heißen seines Wohnorts Anzeige zu machen, und sich uͤber die Befaͤhigung des von
ihm angenommenen Hauslehrers auszuweisen. Die Kinder eines solchen Israeliten sind
waͤhrend ihres schulpflichtigen Alters in der Liste der Schulkinder aufzufuͤhren.
Fuͤr die jedesmalige Beiziehung derselben zu den ordentlichen und ausserordentlichen
Pruͤfungen sind der Pfarrer, Schultheiß und Schullehrer verantwortlich.
g. 3.
Vor der Entlassung aus der Schule nach zuruͤckgelegtem 14ten Lebensjahre sind
die israelitischen Kinder einer Prüfung in den Schulpensen zu unterwerfen, und die-
jenigen derselben, welche hiebei nicht zureichende Kenntnisse beweisen, noch länger in
der Schule beizubehalten.
F. 4.
In denjenigen Gemeinden, in welchen Industrie-Schulen bestehen, sind auch die
schulpflichtigen israelitischen Kinder zu denselben beizuziehen.