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. 5.
Zu den Artikeln 45 und 44 des Gesetzed.
Die unter der Leitung der Ober-Schulbehoͤrden schon in den letzten Jahren vor-
sorglich errichteten besondern israelitischen Elementar-Schulen sind, sofern die betreffenden
israelitischen Kirchengemeinden sich fuͤr die bleibende Unterhaltung derselben seit der
Verkündigung des Gesetzes vom 25. April 1828 entweder bereits durch Stimmenmehr-
heit erklaͤrt haben, oder binnen der ihnen hiezu anzuberaumenden Frist nunmehr sich
hiefuͤr erklaͤren, als bleibend errichtet zu betrachten.
Wo zur Zeit noch keine Schule dieser Art besteht, kann der Errichtung derselben
kuͤnftig stattgegeben werden, sobald die betreffende israelitische Kirchengemeinde für die-
sen Zweck die Aussetzung des erforderlichen Gehalts fuͤr den Schullehrer, die Herstel-
lung des erforderlichen Schulraums und die Anschaffung und Unterhaltung aller weitern
Schulbedürfnisse durch Stimmenmehrheit beschließt.
Der ganze Aufwand für eine israelitische Schule ist, soweit derselbe nicht durch
das Schulgeld oder aus andern besondern Quellen z. B. von Stistungen gedeckr wird,
durch Umlage auf die betreffenden israelitischen Kirchengenossen aufzubringen.
Die einer israeclitischen Kirchengemeinde zugetheilten Filialisten sind jedoch, wenn
sie die besondere israclitische Schule wegen zu großer Entfernung ihres Wohnorts für
ihre Kinder nicht benüßen können, zu einer Theilnahme an diesem Aufwande nicht ver-
bunden.
Der Betrag des von den Eltern- der Schulkinder zu entrichtenden Schulgelds ist
im Anstandsfalle von der Ober-Schulbehörde (&. 10) festzuseßen.
g. 6.
Die aus einer israelitischen Elementar-Schule entlassenen Schüler haben vom #ten
bis zum 2osten Lebensjahr die Sabbath-Schule zu besuchen, welche von dem israelitischen
Schullehrer zur Erhaltung der in der Schule erworbenen Kenntnisse und zur weitern
Fortbildung in denselben zu halten ist.
. 7.
Ueber die Gegenstände und die Ordnung des Unterriches sowohl in der Elementar-
als in der Sabbarh-Schule wird, und zwar in Beziehung auf die Sabbath-Schule mit
Berücksichtigung der israelitischen Ceremonial-Gesetze, von der Ober-Schulbehörde (F. 10)